Bildschirmbrille: Wer trägt die Kosten?

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten („Büroarbeit“) stellt sich oftmals die Frage nach einer sog. „Bildschirmbrille“. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber bei Anschaffung einer entsprechenden Brille lediglich Pauschalen zahlen. Daher lohnt es sich, einen Blick auf die rechtlichen Anspruchsgrundlagen zu werfen. 

Europarechtlicher Hintergrund

Das deutsche Arbeitsschutzrecht ist stark von europäischen Einflüssen geprägt. In der EU existieren zahlreiche Richtlinien zum Arbeitsschutz, welche durch Deutschland hinsichtlich der Zielsetzungen verbindlich umzusetzen sind (vgl. Art. 288 UAbs. 3 AEUV). So enthält die europäische „Bildschirmrichtlinie“ (RL 90/270/EWG) auch die Vorgabe, dass die nach dieser Richtlinie getroffenen „Maßnahmen“ in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Beschäftigten führen dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG). Diese europäischen Vorgaben werden mittlerweile durch die ArbMedVV umgesetzt. 

Nationale Umsetzung

Gem. Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbMedVV besteht ein Rechtsanspruch auf eine spezielle Sehhilfe dann, wenn das Ergebnis einer nach § 5 Abs. 1 iVm Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbMedVV erfolgten Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. 

Konkret ist den Beschäftigten folglich eine spezielle Sehhilfe „zur Verfügung zu stellen“. Hierbei handelt es sich dann primär um einen Anspruch auf Sachausstattung. Dem Anspruch auf Sachausstattung steht grundsätzlich entgegen, dass sich ein Beschäftigter die Bildschirmbrille selber beschaffen muss. Allerdings weist der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem Wortlaut „zur Verfügung stellen“ keine Eindeutigkeit zu und vertritt die Auffassung, dass ein Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen auch dann genügt, wenn er dem Beschäftigten gestattet, sich eine spezielle Sehhilfe unter Vorstreckung der Kosten zu beschaffen und sich die Kosten anschließend vom Arbeitgeber wieder erstatten lässt (EuGH Urt. v. 22.12.2022 – C-392/21). Hierbei muss es sich aber dann um eine komplette Kostenerstattung handeln. Zwar muss es sich bei den benannten „speziellen Sehhilfen“ in rechtlicher Hinsicht nicht zwingend um eine „Brille“ handeln (hierzu: Aligbe ARP 2023, 147), allerdings stellt dies als sog. „Bildschirmbrille“ den Regelfall dar. 

Kostentragungspflicht

Da es sich bei der „zur Verfügung Stellung“ um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes handelt, darf der Arbeitgeber die diesbezüglichen Kosten nicht den Beschäftigten auferlegen (vgl. § 3 Abs 3 ArbSchG). Der Arbeitgeber muss im Ergebnis für die kompletten Kosten der Bildschirmbrille aufkommen. 
Die Kostentragungspflicht bezieht sich allerdings lediglich auf den medizinisch erforderlichen Umfang. 

Somit kommt eine Kostenbeteiligung des Beschäftigten vom Grundsatz her nicht in Betracht. Unzulässig wäre es weiterhin, wenn der Arbeitgeber lediglich Pauschalen zur Verfügung stellt, welche aber für die tatsächliche Beschaffung einer speziellen Sehhilfe im konkreten erforderlichen Umfang nicht ausreicht. Eine Kostenbeteiligung kommt somit nur dann in Frage, wenn der Beschäftigte über den erforderlichen Umfang hinaus eine spezielle Sehhilfe wünscht (z. B. mit einer besonders modischen Fassung). Die hier entstehenden Mehrkosten können dann dem Beschäftigten auferlegt werden. Es muss aber auch hier immer gewährleistet bleiben, dass dem Beschäftigten kostenfrei eine geeignete Sehhilfe zur Verfügung stehen kann. 
Es spielt keine Rolle, ob der Beschäftigte privat schon über eine Bildschirmbrille verfügt. Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten, wie bei jedem anderen Arbeitsmittel, eine geeignete Sehhilfe für den Arbeitsplatz zur Verfügung stellen (VG Frankfurt Urt. v. 09.03.2009 – 9 K 96/09.F). 

Fazit

Der Anspruch auf eine Bildschirmbrille und die dazugehörige Kostenfrage ist gesetzlich klar geregelt. Der Arbeitgeber hat die kompletten Kosten zu tragen. Um ausufernde und unkontrollierte Kosten zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber das Prozedere zur Erlangung einer Bildschirmbrille zu regeln (z. B. über einen Vertragsoptiker). Die Festlegung der Vorgehensweise unterliegt allerdings der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Ähnliche Mitbestimmungsrechte gelten auch für Personalvertretungen des öffentlichen Dienstes (vgl. z. B. Art. 75 Abs. 4 Nr. 8 BayPVG). 


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