Dipl.-Ing. Andreas Terboven, Dipl.-Ing. Michael Haug
Der Unternehmer hat gemäß ArbSchG folgende Aufgaben:
- Eine geeignete Sicherheitsorganisation schaffen, um Risiken und Gesundheitsgefahren für Beschäftigte und Dritte zu erkennen und zu minimieren (§ 3 Abs. 2 ArbSchG). Darunter fallen auch alle Fragen einer geeigneten betrieblichen Brandschutzorganisation mit der Auswahl und Schulung von geeigneten Mitarbeitern im abwehrenden Brandschutz, d. h. zur Brandbekämpfung.
- Den Mitarbeitern Mittel zur Verfügung stellen, damit sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen selbst geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist (§ 9 Abs. 2 ArbSchG). Dabei muss der Stand der Kenntnisse der Beschäftigten und der vorhandenen technischen Mittel berücksichtigt werden.
- Entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen ergreifen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (§ 10 Abs. 1 ArbSchG). Dabei muss er auch die Anwesenheit anderer Personen (z. B. Kunden) berücksichtigen. Er muss auch dafür sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sind, v. a. in der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung.
- Mitarbeiter benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Mitarbeiter müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Mitarbeiterzahl und den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
- Mitarbeiter an den zur Verfügung gestellten Geräten ausbilden und unterweisen.
Andererseits haben die Mitarbeiter auch die Verpflichtung, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Zudem müssen sie den Arbeitgeber bei der Abwehr von Gefahren unterstützen.
Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Arbeitsstätten instand halten und dafür sorgen, dass Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit einzustellen. Dies ist im Brandfall ohne Zweifel gegeben, da von jedem Brand erhebliche Gefahren für Leib und Leben ausgehen können.
Laut Abschn. 7.3 Abs. 1 ASR A2.2 hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden. Die Anzahl der Brandschutzhelfer ist in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist i. d. R. ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.
Weiterhin regelt die ASR A2.2 auch die Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie die Alarmierung im Notfall. Einen eigenen Abschnitt nimmt das Thema "erhöhte Brandgefährdung" ein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt. Die ASR gibt Beispiele hierfür und zeigt mögliche Maßnahmen auf (z. B. die Benennung eines Brandschutzbeauftragten).