(1) 1Der Sachverständige hat über das Ergebnis der nach den §§ 11 bis 13 vorgeschriebenen und nach § 14 angeordneten Prüfungen eine Bescheinigung zu erteilen. 2Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Der Sachverständige hat bei einer Prüfung nach den §§ 11 und 14 der Aufsichtsbehörde einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungen zu übersenden.

 

(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren.

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