(1) 1Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Prüfung nach § 9 Abs. 1, sofern er nicht das elektrische Betriebsmittel mit einem Prüfzeichen versieht, oder § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung zu erteilten. 2Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Am Betriebsort der elektrischen Anlage sind die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 aufzubewahren.

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