(1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte hat der Unternehmer zu berücksichtigen, daß die Beschäftigten
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auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer körperlichen Eignung zur Ausführung der Arbeiten in der Lage sowie |
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befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu verfahren. |
(2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eine ausreichende Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung stehen.
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