Nach § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dürfen Aufgaben nur übertragen werden, wenn die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
Sie sind körperlich und fachlich geeignet Masten, Dächer, Antennentragwerke und weitere Anlagen im Bereich von Telekommunikationslinien zu besteigen, dort Arbeiten durchzuführen und in Schächte entsprechender Anlagen hinabzusteigen. Sie sind mit den Inhalten dieser Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz vertraut.
Um dieses Schutzziel zu erfüllen, darf der Unternehmer bei bestehender Absturzgefahr nur solche Beschäftigte mit dem Besteigen von Anlagen im Bereich von Telekommunikationslinien sowie mit Arbeiten auf entsprechenden Anlagen beauftragen, die dazu geeignet sind.
|
Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann z. B. durch eine ärztliche Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" festgestellt werden. Hinweise für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises geben die "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504-41). |
Der Unternehmer darf bei bestehender Absturzgefahr Beschäftigte mit offensichtlicher Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung nicht mit dem Besteigen von Anlagen im Bereich von Telekommunikationslinien sowie mit Arbeiten auf entsprechenden Anlagen beauftragen.
Beschäftigte, die bei der Arbeit persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz benötigen, müssen körperlich und fachlich geeignet sein.
|
Bei Arbeiten auf Antennentragwerken besteht eine erhöhte Unfallgefahr und das Besteigen stellt eine starke körperliche Belastung dar. Antennentragwerke liegen häufig abseits von allgemein zugänglichen Stellen und Verunglückte können nicht durch die üblichen Rettungskräfte, wie z. B. Feuerwehr, von hohen Standpunkten geborgen werden. Die Beschäftigten müssen deshalb eine Ausbildung absolvieren, in der die Kenntnisse zum Tragen und Benutzen der persönlichen Schutzausrüstung, die Durchführung von Rettungsmaßnahmen und der Ersten Hilfe vermittelt werden. Die Ausbildung muss das notwendige Wissen in Theorie und Praxis enthalten. |
Hinsichtlich der möglichen Gefährdung von Beschäftigten durch EMF und sich daraus ergebender weiterer Beschäftigungsbeschränkungen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV/GUV-V B11) und auf die Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Elektromagnetische Felder" (BGR/GUV-R B11) verwiesen.