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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Vorbemerkung
Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten, z. B. aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
Vorschriften der Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
technischen Spezifikationen
und/oder
- den Erfahrungen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/ oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
1 Anwendungsbereich
Die Regel "Arbeiten an Telekommunikationslinien" findet Anwendung für Bau (auch Um- und Abbau), Instandhaltung und Prüfung von Telekommunikationslinien sowie Transport einzelner Teile der Telekommunikationslinie.
Keine Telekommunikationslinien im Sinne dieser Regel sind Kamera-Überwachungsanlagen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Antennentragwerke sind bauliche Einrichtungen auf denen Antennen montiert sind z. B. Masten, Türme, Schornsteine, Silos und Häuser.
Bereich erhöhter Exposition ist im Zusammenhang mit EMF gemäß BGV/GUV-V B11 ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden.
Elektromagnetische Felder (EMF) gemäß BGV/GUV-V B11 sind elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz.
Expositionsbereich 1 ist im Zusammenhang mit EMF gemäß BGV/GUV-V B11 der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt.
Expositionsbereich 2 ist im Zusammenhang mit EMF gemäß BGV/GUV-V B11 der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich zuzuordnen sind.
Gefahrbereich ist im Zusammenhang mit EMF gemäß BGV/GUV-V B11 ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Exposition überschritten werden.
Gefährdende Fernspeisung besteht in ferngespeisten Übertragungssystemen, bei denen die Grenzwerte des zulässigen Berührungsstromes nach DIN VDE 0800-3 (VDE 0800-3) überschritten werden.
Für den zulässigen Berührungsstrom in Fernspeisekreisen mit Fernspeisewechselspannungen über 50 V (Effektivwert) oder Fernspeisegleichspannungen über 120 V gelten für dauernd fließende Berührungsströme nachfolgende Grenzwerte, die auch im Fehlerfall nicht überschritten werden dürfen:
a) Wechselstrom (Effektivwert) bis 10 kHz: |
9 mA |
b) Gleichstrom: |
60 mA |
Gefährdende Überspannung entsteht durch die Einwirkung einer Starkstromanlage, Sendeantennenanlage oder einer atmosphärischen Entladung auf eine Telekommunikationslinie, die durch Kopplung über kapazitive, induktive und ohmsche Widerstände Personen gefährden kann.
Kabeltrommeln im Sinne dieser Regel sind Spulen aus Holz, Stahl oder Kunststoff nach DIN 46 391-1 mit einem Durchmesser von 71 bis 280 cm. Sie werden als Verpackung für die Lieferung von Kabeln, Leitungen und Seilen verwendet.
Telekommunikationslinie (TK-Linie) ist ein Teil einer Einrichtung zur Übertragung von Sprache oder Daten mit Hilfe von elektrischem Strom, elektromagnetischen oder optischen Wellen.
Sie umfasst bei leitungsgeführtem Übertragungsweg die Gesamtheit aller Leiter oder Kabel einschließlich ihrer Isolierung, ihrer Garnituren und Abschlusseinrichtungen und aller sonstigen dazugehörigen Bauteile (z. B. Masten, Befestigungselemente, mechanische und elektrische Schutzeinrichtungen, Erdungen), die für den Betrieb der TK-Linie erforderlich sind.
Sie umfasst bei nicht leitungsgeführtem Übertragungsweg den Antennenträger, die Sende- und Empfangsantenne einschließlich deren Zuleitungen (z. B. Hohlleiter, HF-Kabel) vom Sender bzw. Empfänger, ausgenommen mobile Endgeräte.
3 Allgemeine Anforderungen
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Gemäß Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten hinsichtlich ...