(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.
(2) 1Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Sammlern [Bis 14.10.2020: Einsammlern] und Beförderern getrennt gesammelt [Bis 14.10.2020: getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt], getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrenntsammlung [Bis 14.10.2020: Getrennthaltung] an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.
(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.
(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur stofflichen und [Bis 14.10.2020: Aufbereitung,] energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrenntsammlung [Bis 14.10.2020: Getrennthaltung] der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.
(5) 1Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Sammler [Bis 14.10.2020: Einsammler] oder Beförderer von Altölen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrenntsammlung [Bis 14.10.2020: Getrennthaltung] der Altöle nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt worden ist. 2Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 7 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 1 Nummer [Bis 14.10.2020: Nr.] 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. 3Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 1 Nummer [Bis 14.10.2020: Nr.] 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 4 Satz 1 und § 9 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.
(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Sammlern [Bis 14.10.2020: Einsammlern], Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu sammeln [Bis 14.10.2020: halten], soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 3 in Verbindung mit § 5 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 1 Nummer [Bis 14.10.2020: Nr.] 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist.
(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.