§§ 1 - 6 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. |
die stoffliche Verwertung, |
2. |
die energetische Verwertung und |
von Altöl.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. |
Erzeuger, Besitzer, Sammler [Bis 14.10.2020: Einsammler] und Beförderer von Altöl, |
2. |
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und [Bis 14.10.2020: ,] |
3. |
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. [Bis 14.10.2020: , soweit sie Altöl entsorgen, und] |
4. |
Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind. |
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 2 Nummer [Bis 14.10.2020: Nr.] 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
§ 1a Definitionen
(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:
Sortengruppe 01 |
Motorenöle |
Sortengruppe 02 |
Getriebeöle |
Sortengruppe 03 |
Hydrauliköle |
Sortengruppe 04 |
Turbinenöle |
Sortengruppe 05 |
Elektroisolieröle |
Sortengruppe 06 |
Kompressorenöle |
Sortengruppe 07 |
Maschinenöle |
Sortengruppe 08 |
Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke |
Sortengruppe 09 |
Prozessöle |
Sortengruppe 10 |
Metallbearbeitungsöle |
Sortengruppe 11 |
Schmierfette. |
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 2 Nummer [Bis 14.10.2020: Nr.] 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.
§ 2 Vorrang der Aufbereitung
(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.
(2) 1Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.
§ 3 Grenzwerte
1Altöle dürfen nicht stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. 2Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch stoffliche Verwertung zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der stofflichen Verwertung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.
§ 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Absatz [Bis 14.10.2020: Abs.] 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.
(2) 1Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Sammlern [Bis 14.10.2020: Einsammlern] und Beförderern getrennt gesammelt [Bis 14.10.2020: getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt], getrennt befördert und getrennt ein...