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Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Darüber hinaus enthält diese AMR dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Erkenntnisse zur Beteiligung des Betriebsarztes oder des nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes an der Gefährdungsbeurteilung sowie zur arbeitsmedizinischen Beratung im Rahmen der Unterweisung der Beschäftigten. Insoweit erläutert und regelt sie die Einbindung arbeitsmedizinischen Sachverstandes in die Verhältnis- und Verhaltensprävention (vgl. § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 5 ArbMedVV).
Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
1. Vorbemerkungen und Zielsetzung
(1) Diese AMR regelt die Einbindung des arbeitsmedizinischen Sachverstandes des Betriebsarztes bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung und die arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung der Beschäftigten. Sie konkretisiert damit zugleich die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) und beschreibt die Rückkopplung der Erkenntnisse aus der Vorsorge zur Verhältnisprävention. Die für spezielle Fragestellungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einzelne Gefährdungen notwendigen spezifischen Ausführungen sind in den jeweiligen Arbeitsmedizinischen oder Technischen Regeln enthalten.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3) Nach Maßgabe der einzelnen Arbeitsschutzverordnungen ist im Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinische bzw. eine allgemeine arbeitsmedizinisch- toxikologische Beratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen.
(4) Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die ArbMedVV enthält im Anhang die Vorsorgeanlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge. Bei allen anderen arbeitsbedingten Gefährdungen hat der Arbeitgeber Wunschvorsorge zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
(5) Diese AMR lässt spezielle Ausführungen in Technischen Regeln und anderen AMR, insbesondere in der AMR 3.1 "Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse", unberührt.
2. Gefährdungsbeurteilung: Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes und Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(1) Der Arbeitgeber hat die Erforderlichkeit der Beteiligung eines Arztes an der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Dabei sind die in Absatz 3 enthaltenen Ausführungen zu berücksichtigen. Soweit Technische Regeln Vorgaben enthalten, sind diese zu berücksichtigen und haben Vorrang. In Zweifelsfällen sollte eine Beteiligung erfolgen.
(2) Ist die Beteiligung eines Arztes an der Gefährdungsbeurteilung notwendig, ist vorrangig der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt zu beteiligen. Die Beteiligung des Arztes kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein und reicht von kurzen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen bis zum Erstellen der Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers und gegebenenfalls notwendige Beteiligungen, zum Beispiel der Fachkraft für Arbeitssicherheit, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeitsverpflichtung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
(3) Im Vordergrund der Beteiligung des Arztes an der Gefährdungsbeurteilung steht das Einbringen arbeitsmedizinischen Sachverstandes, beispielsweise zu schädigenden Eigenschaften eines Gefahr- bzw. Biostoffes oder zu Belastungen durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung. Welcher arbeitsmedizinische Sachverstand notwendig ist, richtet sich nach der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung. Absatz 4 enthält eine Auflistung möglicher Beratungsinhalte. Soweit in einer Technischen Regel im Kapitel "Arbeitsmedizinische Prävention" konkrete Angaben in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung enthalten sind, sind diese maßgeblich.
(4) Zu den Beratungsinhalten gehören insbesondere, soweit relevant:
- Substitutionsprüfung,
- kreb...