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AMR Nummer 3.2: Arbeitsmedizinische Prävention

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[Vorspann]

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Darüber hinaus enthält diese AMR dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Erkenntnisse zur Beteiligung des Betriebsarztes oder des nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes an der Gefährdungsbeurteilung sowie zur arbeitsmedizinischen Beratung im Rahmen der Unterweisung der Beschäftigten. Insoweit erläutert und regelt sie die Einbindung arbeitsmedizinischen Sachverstandes in die Verhältnis- und Verhaltensprävention (vgl. § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 5 ArbMedVV).

Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

 

(1) Diese AMR regelt die Einbindung des arbeitsmedizinischen Sachverstandes des Betriebsarztes bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung und die arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung der Beschäftigten. Sie konkretisiert damit zugleich die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische...

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