Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Regelhaft bilden hier Schutzimpfungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Schutzimpfungen in diesem Sinne können weiterhin auch Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein. Das wirft die Frage auf, wann dies der Fall ist und wer für die Kosten der erforderlichen Schutzimpfungen aufkommen muss.
Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV
Impfungen sind dann Bestandteil der ArbMedVV und den Beschäftigten anzubieten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist (vgl. § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV). Bedingt durch die ausgeübte Tätigkeit muss folglich ein Infektionsrisiko bestehen, welchem die „Allgemeinbevölkerung“ vom Grundsatz her nicht unterliegt.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (ggf. i. V. m. § 4 BioStoffV) ermittelt werden.
Der Arbeitgeber muss bei der Gefährdungsbeurteilung den Stand der Arbeitsmedizin (auch im Hinblick auf mögliche Schutzimpfungen) berücksichtigen (vgl. § 4 Nr. 3 ArbSchG), so dass er sich diesbezüglich regelmäßig durch einen fachkundigen Arzt (in der Regel Facharzt für „Arbeitsmedizin“ oder Arzt der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“; vgl. § 7 Abs. 1 ArbMedVV) beraten lassen muss.
Die Gefährdungsbeurteilung muss folglich im Ergebnis erkennen lassen, dass für die entsprechende Tätigkeit grundsätzlich (und damit unabhängig vom einzelnen Beschäftigten), eine Impfung anzubieten ist (vgl. Nr. 3 Abs. 1 S. 3 AMR 6.5). Dies ist auch entsprechend zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG ggf. i. V. m. § 7 BioStoffV).
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass diese Voraussetzungen vorliegen,muss der Arzt dem Beschäftigten auch ein entsprechendes Impfangebot unterbreiten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz (z. B. erlangt aufgrund einer durchgemachten Infektion oder bereits erfolgten Impfungen) verfügt (§ 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV). Dem Beschäftigten steht es frei, das Impfangebot auch anzunehmen. Das Ausschlagen des Impfangebotes hat keinerlei rechtliche Nachteile für den Beschäftigten. Es belässt die „Gültigkeit“ einer entsprechenden arbeitsmedizinischen Vorsorge unberührt und führt auch hinsichtlich eventuell auftretender Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten i. S. v. § 7 SGB VII zu keinen Nachteilen.
Nachteile kann der Beschäftigte bei der Ablehung eines Impfangebotes nur dann haben, wenn sich nach einer Infektion für ihn berufliche Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG oder Absonderungsverpflichtungen aufgrund von § 30 IfSG ergeben. Die hier üblichen Entschädigungszahlungen sind ggf. dann ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte durch Inanspruchnahme einer entsprechenden Schutzimpfung ein Verbot der Ausübung seiner Tätigkeit oder einer Absonderung („Quarantäne“) vermeiden hätte können (vgl. § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG). Dies ist aber infektionsschutzrechtlichen Regelungen geschuldet und resultiert nicht aus dem Arbeitsschutzrecht.
Arten der Vorsorge
Der Umstand, dass Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein können, beschränkt sich nicht auf Pflichtvorsorgen i. S. v. § 4 ArbMedVV. Der Grundsatz gilt auch für die Angebots- und Wunschvorsorgen. Auch hier können folglich Impfungen Bestandteil der Vorsorgen sein. Ob dies der Fall ist, ist auch hier eine Frage der Gefährdungsbeurteilung. Bei den in Teil 2 Abs. 1 ArbMedVV benannten Anlässen (Pflichtvorsorgen bei bestimmten Tätigkeiten mit Biostoffen) ist allerdings hinsichtlich der dort benannten Erreger stets von einem im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Infektionsrisiko auszugehen (vgl. Nr. 3 Abs. 3 AMR 6.5).
Allgemein gilt ein Infektionsrisiko als tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht, wenn Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Beschäftigte aufgrund der Arbeitsplatzverhältnisse, der Tätigkeit sowie der Art und des Auftretens des Erregers in einem deutlich gefährdeten Bereich tätig sind (Nr. 3 Abs. 5 S. 2 AMR 6.5). Anhaltspunkte können sich zum Beispiel aus Unfallberichten, der arbeitsmedizinischen Vorsorge, dem Berufskrankheiten-Geschehen und Auswertung der Literatur ergeben.
Anspruch auf Schutzimpfungen
Aus § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV ergibt sich weiterhin, dass die Beschäftigten unter den dort benannten Voraussetzungen einen Anspruch auf die entsprechenden Schutzimpfungen haben. Dieser Impfanspruch besteht auch dann, wenn gegen einen bestimmten Erreger lediglich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. So sind z. B. in Bezug auf „Keuchhusten“ (Bordetella pertussis; vgl. Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c, aa) Anhang ArbMedVV) lediglich Kombinationsimpfstoffe in Deutschland verfügbar (z. B. in der Kombination Diphtherie-Tetanus-Pertussis). Auch in diesen Fällen besteht folglich ein Anspruch auf Schutzimpfungen, für die der Arbeitgeber ggf. aufkommen muss (zur Kostentragung siehe unten).
Der Rechtsanspruch bezieht sich auf die Herstellung eines vollständigen Impfstatus. Sofern folglich mehrfache Impfungen zur Erlangung einer Grundimmunisierung (z. B. Masern erfordern zwei Impfungen) erforderlich sind bzw. nach Ablauf einer gewissen Zeit weitere Auffrischungsimpfungen, so sind auch diese Bestandteil der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, sofern der Beschäftigte die entsprechenden Tätigkeiten weiterhin ausübt.
Zugrunde liegende Tätigkeiten
Hinsichtlich der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen, bei denen Impfungen Bestandteile der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein können, handelt es sich um Tätigkeiten mit Biostoffen. Nur aus diesen Tätigkeiten ergibt sich regelmäßig eine entsprechende Infektionsgefährdung, die durch Schutzimpfungen wesentlich abgesenkt werden kann.
Bestandteil der Vorsorge können Impfungen auch dann sein, wenn es Auslandsvorsorgen (z. B. Pflichtvorsorgen nach Teil 4 Abs. 1 Nr. 2 Anhang ArbMedVV) sind. Bei Auslandsvorsorgen handelt es sich bei den Erregern, die infolge der Infektionsgefährdung zum Vorsorgeanlass geführt haben, um ein tätigkeitsbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko (Nr. 3 Abs. 2 AMR 6.6). Bei einer auslandsbezogenen Wunschvorsorge sind die konkrete Tätigkeit, der Reiseverlauf und die Aufenthaltsbedingungen in der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen.
Das Infektionsrisiko ist tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht, wenn Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Beschäftigte aufgrund der Tätigkeit, der Verhältnisse während der Reise und vor Ort sowie der Art und des Auftretens des Erregers in einem deutlich gefährdenden Bereich tätig sind. Anhaltspunkte können sich zum Beispiel aus Unfallberichten, der arbeitsmedizinischen Vorsorge, dem Berufskrankheiten-Geschehen und aus der Literatur ergeben. Tätigkeitsbedingt ist auch der mit der Tätigkeit verbundene Aufenthalt selbst. Der Aufenthalt schließt grundsätzlich die erwartbare Freizeitgestaltung mit ein, solange sie im üblichen Rahmen liegt. Inwieweit die Infektionsgefährdung, die sich aus der Freizeitgestaltung ergibt, als tätigkeitsbedingt anzusehen ist, hängt unter anderem auch von der Länge des Auslandsaufenthaltes ab (Nr. 3 Abs. 4 AMR 6.6).
Auch Tätigkeiten mit Schweißrauchen können ein Impfangebot im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bedingen. Die Exposition gegenüber Schweißrauchen verändert das Immunsystem und kann die Immunabwehr gegen Pneumokokken speziell im unteren Atemtrakt beeinträchtigen (Nr. 2 Abs. 8 S. 1 AMR 6.7). Auch in diesen Fällen kann das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht sein.
Bei der in § 4 Abs. 1 i. V. m. Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Anhang ArbMedVV benannten Pflichtvorsorge (Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch) ist stets von entsprechenden Gefährdungen auszugehen (Nr. 3 Abs. 3 S. 1 AMR 6.7). Bei dem in § 5 Abs. 1 i. V. m. Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. f Anhang ArbMedVV benanntem Anlass der Angebotsvorsorge (Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch) ist dann von entsprechenden Gefährdungen auszugehen, sofern es während einer Schicht ein oder mehrere 15-Minuten-Intervalle gibt, in denen im Mittel 6 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch überschritten werden (Nr. 3 Abs. 4 AMR 6.7).
Impfangebot
Das Impfangebot muss durch den die Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge durchführenden Arzt erfolgen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV). Vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. 2013 I, S. 3882) war es Aufgabe des Arbeitgebers, die entsprechenden Impfungen zu veranlassen. Die Unterbreitung des erforderlichen Impfangebotes wurde bewusst in die Hände des Arztes gelegt, da Arbeitgeber oftmals selbst bei Vorlage eines Impfausweises nicht über die für die Einschätzung notwendige Fachkenntnis verfügen (vgl. BR-Drs. 327/13, S. 29).
Sofern es sich bei den Schutzimpfungen zugleich um vertragsärztliche Leistungen (im Rahmen der Schutzimpfungsrichtlinie aufgrund von § 92 SGB V) handelt, ist es dem die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführenden Arzt verwehrt, in Bezug auf die Impfungen auf die vertragsärztliche Versorgung zu verweisen, sofern er selber nicht als Vertragsarzt tätig ist bzw. über keine Verträge nach § 132e SGB V verfügt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV „sind (…) anzubieten“ (…). Durch die Regelung soll den Beschäftigten ein niedrigschwelliges Angebot unterbreitet werden. Die Förderung einer hohen Impfquote setzt voraus, dass den betroffenen Personen auf einfache Weise eine Impfung ermöglicht wird.
Kostentragung
Art. 6 Abs. 5 RL 89/391/EWG legt fest, dass die Kosten für Sicherheits- Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen auf keinen Fall zu Lasten der „Arbeitnehmer“ (dies entspricht dem Begriff des Beschäftigten gem. § 2 Abs. 2 ArbSchG) gehen dürfen. Diese Regelung wurde mit § 3 Abs. 3 ArbSchG in nationales Recht umgesetzt. Zu klären wäre somit die Frage, ob diese hier normierte Kostentragungspflicht auch für Schutzimpfungen im Rahmen der ArbMedVV gültig ist.
Sofern sich Schutzimpfungen als Bestandteil der ArbMedVV iSv § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV ausgestalten, greift hier auch § 3 Abs. 3 ArbSchG. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass die ArbMedVV ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 18, 19 ArbSchG findet und es sich somit um „Maßnahmen“ nach dem ArbSchG handelt.
Allerdings enthält § 3 Abs. 3 ArbSchG (ebenso wenig wie Art. 6 Abs. 5 RL 89/391/EWG) keine unbedingte Verpflichtung des Arbeitgebers, immer für sämtliche Kosten im Rahmen der Maßnahmen nach dem ArbSchG aufzukommen. Vielmehr ist hier lediglich das Verbot normiert, den Beschäftigten diese Kosten aufzuerlegen. Folglich kann es rechtstheoretisch auch andere (und somit vom Arbeitgeber verschiedene) Kostenträger geben.
Im Rahmen von Schutzimpfungen ist hier zu prüfen, ob diese Impfungen dann Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V sind.
Regelhaft sind Schutzimpfungen auch Bestandteil der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20i SGB V). Art und Umfang der Impfungen sind in einer Richtline iSv § 92 SGB V benannt (in der sog. „Schutzimpfungsrichtlinie“). Bis zum 10.05.2019 waren allerdings hier jegliche Schutzimpfungen im Rahmen der ArbMedVV (bis auf Schutzimpfungen anlässlich von dienstlichen Auslandsreisen) keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Rahmen der Bestrebungen, generell die Impfquoten zu erhöhen, wurde diese Einschränkbarkeit im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (vgl. BGBl. 2019 I, S. 646) mit Wirkung zum 11.05.2019 aufgehoben. Seither gilt der Anspruch auf die entsprechenden Schutzimpfungen „unabhängig davon“, ob Versicherte auch Ansprüche gegen andere Kostenträger haben (vgl. § 20i Abs. 1 S. 1 SGB V). Hiermit sollte klargestellt werden, dass Ansprüche gegen andere Kostenträger (z. B. den Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 3 ArbMedVV) einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung in keinem Fall ausschließen (vgl. BT-Drs. 19/8351, S. 173). Das besondere öffentliche Interesse an einer hohen Durchimpfungsrate sollte in jedem Fall Vorrang haben.
Somit können seitdem auch Vertragsärzte Schutzimpfungen erbringen, die im Anwendungsbereich der ArbMedVV als Bestandteil der entsprechenden Vorsorgen gelten. Auch für Fachärzte für „Arbeitsmedizin“ und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (welche oftmals nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen) ist es möglich, außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung Verträge mit den entsprechenden Krankenkassen zu schließen (vgl. § 132e SGB V). Ein Kontrahierungszwang ergibt sich hieraus allerdings nicht.
Folglich kann der die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge durchführende Arzt beim Vorhandensein entsprechender Verträge die Impfleistungen (Impfstoff und Durchführung der Impfung) auch über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen, sofern die Impfung gem. der Schutzimpfungsrichtlinie eine entsprechende „Kassenleistung“ darstellt.
Verfügt der die Vorsorge durchführende Arzt allerdings über keine solchen Verträge nach § 132e SGB V, so bleibt es bei der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gem. § 3 Abs. 3 ArbSchG.
Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, seine Beschäftigten hier z. B. an den Hausarzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu verweisen. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass es seit dem 31.10.2013 nicht mehr Aufgabe des Arbeitgebers ist, die entsprechenden Schutzimpfungen zu veranlassen, sondern diese Aufgabe im Rahmen der Novellierung der ArbMedVV im Jahr 2013 dem Arzt in § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV zugewiesen wurde (vgl. BGB. 2013 I, S. 3882). Der Verordnungsgeber wollte dies bewusst beim Arzt belassen, u. a. auch vor dem Hintergrund, dem Beschäftigten weiterhin niedrigschwellige Impfangebote unterbreiten zu können.
Auch ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, Impfleistungen im Rahmen der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge vertraglich auszuschließen. Sowohl der Arbeitgeber (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 ArbMedVV) als auch der die Vorsorge durchführende Arzt (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 ArbMedVV) müssen die Vorschriften der ArbMedVV beachten. Hierzu gehört auch, dass bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestände gem. § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV ein entsprechendes Impfangebot unterbreitet werden muss. Hiervon abweichende vertragliche Regelungen führen zur Nichtigkeit der entsprechenden Vertragsklausen (vgl. § 134 BGB).
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