Recht auf Corona-Impfung in der Arbeitszeit / Arbeitgeberpflicht zu Corona-Informationen
Nach wie vor beeinflusst das Virus Covid-19 deutsche Arbeitsverhältnisse. Was muss der in der Pandemie tun, was kann er von seinen Arbeitnehmern verlangen? Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist dafür eine ganz maßgebliche Rechtsgrundlage.
Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verändern sich kontinuierlich
Erstmalig hatte der Bundesarbeitsminister mit der am 21.1.2021 verkündeten SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb und zum Tragen eines Mundnasenschutzes angeordnet. Die Verordnung wurde seither mehrfach geändert und ergänzt und schließlich durch die Neufassung vom 25.6.2021 ersetzt. Jetzt wurde sie wieder aktualisiert.
Corona-ArbSchV bringt immer neuen Arbeitgeberpflichten
Die Neuerungen der letzten Überarbeitung der Corona-ArbSchV (25.6.2021) betrafen vor allem
- die Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Betriebes durch den Arbeitgeber,
- die Erfordernisse angepasster Hygienekonzepte sowie
- die Verpflichtung, den Arbeitnehmer zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test zum Nachweis des Coronavirus anzubieten,
- soweit der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, den jeweiligen Beschäftigten eine grundsätzlich zu präferierende Tätigkeit im Home-Office anzubieten.
Gemäß § 5 sollte die Verordnung spätestens mit Ablauf des 10.9.2021 außer Kraft treten. Doch nun geht es wieder weiter.
Corona-ArbSchV bis 24.11.2021 verlängert
Mit der jetzt vom Bundesarbeitsminister verfügten „Erste Verordnung zur Änderung der Corona-ArbSchV“ wird die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 24.11.2021 verlängert und es gibt wiederum neu Pflichten für den Arbeitgeber.
Neuer Pflichten für Arbeitgeber ab 11.9.
Gemäß neuem § 5 Corona ArbSchV sind Arbeitgeber künftig verpflichtet,
„den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen“,
- die Betriebsärzte sowie die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten (z.B. außerbetriebliche mobile Impfteams) organisatorisch, räumlich und personell zu unterstützen und
- die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch das Coronavirus und die Schutzwirkungen einer Impfung, ggflls. mit Unterstützung der Betriebsärzte, aufzuklären.
Maßnahmen dienen dem Zweck einer höheren Impfquote
Mithilfe dieser Vorschriften sollen die nach Auffassung des Verordnungsgebers noch bestehenden Informationslücken bei einigen Gruppen von Arbeitnehmern geschlossen und ihnen die gesundheitlichen Vorteile einer Impfung noch deutlicher als bisher vor Augen geführt werden. Außerdem soll die Impfschwelle für Unentschlossene damit nochmals gesenkt werden. Der Bundesarbeitsminister hofft, auf diese Weise die noch nicht ausreichende Durchimpfungsquote in Deutschland signifikant zu erhöhen.
Bedeutung des Homeoffice für den Infektionsschutz wird unterstrichen
Darüber hinaus hebt die Neufassung nochmals die Bedeutung der Möglichkeit einer Leistungserbringung durch die Arbeitnehmer im Home-Office hervor, weil hierdurch Kontakte und damit das betriebliche Infektionsrisiko erheblich minimiert würden.
Künftig Differenzierung nach Impfstatus möglich
Daneben soll der Arbeitgeber bei der Festlegung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen künftig den Impf- und Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Betriebliche Hygienekonzepte dürfen damit künftig differenzierende Maßnahmen für geimpfte und nicht geimpfte Personen enthalten. Für geimpfte und genesene Personen könnte dann eine höhere Kontaktdichte, möglicherweise sogar ohne Mundnasenschutz, ermöglicht werden.
Hoch umstritten war und ist das Recht des Arbeitgebers, die Beschäftigten nach ihrem Impfstatus zu befragen. Ohne Kenntnis des Impfstatus muss es dem Arbeitgeber schwerfallen, die nach der Verordnung mögliche Differenzierung der Hygienekonzepte je nach Impf- und Genesenenstatus vorzunehmen. Aufgrund schwerwiegender verfassungsrechtlicher Bedenken wurde von der grundsätzlichen Einführung einer Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Auskunft über ihren Impfstatus aber abgesehen.
Schon bisher gab es allerdings eine Spezialregelung zur Auskunftspflicht für den medizinischen Bereich (§ 23a Satz 1 IfSG).
Impf-Auskunftspflicht für Kitas, Schulen und Pflegeheime
Nach langen Kontroversen hat die Regierung aber schließlich doch beschlossen, dass Arbeitgeber zum Zweck des Infektionsschutz einen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus ihrer Mitarbeiter im Bereich der Kitas, Schulen und Pflegeheime haben sollen, weil iIn diesen Einrichtungen
"besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind"
Gesetzgebungsverfahren: Um die Auskunftspflicht zügig in trockene Tücher zu bringen, wird es in das Aufbaugesetz zur Fluthilfe integriert, und am Freitag den 3.9. vom Gesundheitsausschuss des Bundestags beraten, um dann in Sondersitzungen von Bundestag und Bundesrat als Änderung im Infektionsschutzgesetz verabschiedet zu werden.
Eine Auskunftspflicht mit größerer Branchenreichweite, etwa um das Arbeiten im Großraumbüro und Präsenzbesprechungen zu ermöglichen, soll es jedoch weiterhin nicht geben.
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