(1) Die Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Risikos einer Pneumokokken-Infektion ist Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann sich hierbei durch den Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV beraten lassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss erkennen lassen, dass für die Tätigkeit grundsätzlich, das heißt unabhängig vom einzelnen Beschäftigten, eine Impfung anzubieten ist.

 

(2) Ein tätigkeitsbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko einer Pneumokokken-Infektion bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen, setzt voraus, dass bei der Tätigkeit eine relevante Exposition gegenüber Schweißrauchen besteht. Anlage 1 und Anlage 2 nennen schweißtechnische Verfahren, bei denen mit einer relevanten Exposition gegenüber Schweißrauchen zu rechnen ist. Schweißtechnische Verfahren ohne relevante Schweißrauchexposition sind in Anlage 3 benannt.

 

(3) Bei dem in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ArbMedVV genannten Pflichtvorsorgeanlass "Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreiten einer Luftkonzentration von 3 MilligramBei dem in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ArbMedVV genannten Pflichtvorsorgeanlass "Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreiten einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch" besteht ein tätigkeitbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko einer Pneumokokken-Infektion. Bei der Beurteilung ist der Schichtmittelwert zugrunde zu legen. Schweißtechnische Verfahren, bei denen eine Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch erfahrungsgemäß überschritten wird, sind in Anlage 1 aufgeführt. Bei Tätigkeiten in engen Räumen (siehe Abschnitt 2 Absatz 2) oder bei Zwangshaltungen mit ungünstiger Positionierung des Atembereichs in Bezug zur Rauchfahne kann dieser Wert auch bei schweißtechnischen Verfahren überschritten werden, bei denen dies unter üblichen Bedingungen nicht zu erwarten ist (Verfahren der Anlage 2). Maßgeblich ist die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellte Exposition.

 

(4) Bei dem in Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f ArbMedVV genannten Angebotsvorsorgeanlass "Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch" besteht ein tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko einer Pneumokokken-Infektion, wenn es während einer Schicht ein oder mehrere 15- Minuten-Intervalle gibt, in denen im Mittel 6 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch überschritten werden.

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