Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Im Abstand von längstens drei Jahren müssen Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, auf Rissfreiheit und Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung auf Drahtbrüche geprüft werden.

Die Prüffristen können jedoch auch verkürzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Lastaufnahmemittel besonders häufig genutzt werden, mit hohem Verschleiß zu rechnen ist oder die Umgebungsbedingungen zu Korrosion führen.

Außerordentliche Prüfungen der Lastaufnahmeeinrichtungen sind nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzung fällig.

Lastaufnahmemittel, die auffällig sind, d. h. durch die Prüfung gefallen sind, müssen "abgelegt" (entsorgt) werden.

Anstelle des o. g. Sachkundigen tritt nach BetrSichV/TRBS 1203 die Befähigte Person, die entsprechend qualifiziert und ausgebildet sein muss. Wenn Mitarbeiter bei ihrer täglichen Sichtkontrolle von sich aus Mängel feststellen, müssen die Lastaufnahmemittel ebenfalls abgelegt werden.

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