Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln erhöhte Gefährdungen für Beschäftigte anderer Firmen entstehen, ist gemäß BetrSichV ein Koordinator zu bestellen. Dieser Koordinator wird für und im Auftrag der beteiligten Arbeitgeber tätig und hat die Aufgabe, mit den Beteiligten Schutzmaßnahmen abzustimmen. Er hat nicht die Aufgabe, diese abgestimmten Maßnahmen auch hinsichtlich der Umsetzung zu kontrollieren. Befugnisse des Koordinators sind nicht in der Verordnung festgelegt. Das ist letztlich Verhandlungssache der Partner. Allerdings müssen die beteiligten Arbeitgeber dem Koordinator alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen. Klargestellt ist, dass die Verantwortung für den Arbeitsschutz beim jeweiligen Arbeitgeber verbleibt.
Auf Baustellen ist es zulässig, dass der Koordinator nach BaustellV die Koordinierung nach der BetrSichV mitübernimmt. Allerdings ist dabei zu beachten, dass nicht nur der Koordinator bereit sein muss, diese Aufgabe zu übernehmen. Es müssen auch der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte ihre Zustimmung geben. Denn der Koordinator nach BaustellV ist vom Bauherrn oder den vom ihm beauftragten Dritten bestellt und wird in deren Auftrag tätig.
Sinnvoll ist eine Zusammenführung der Koordinierungsleistungen durchaus. Denn die Informationen, die der Koordinator nach BetrSichV von den beteiligten Betrieben einholt, kämen ihm auch in der Eigenschaft als Koordinator nach BaustellV zugute, z. B. bei der Erstellung und Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans.
Zum Aufgabenspektrum des Koordinators nach BaustellV wiederum gehören Dinge, die im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln und mit der Zusammenarbeit stehen. Er muss während der Ausführung des Bauvorhabens
- die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren,
- darauf achten, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllen, wozu die Instandhaltung der Arbeitsmittel (insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung) zählt,
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber koordinieren. Die Arbeitsverfahren sind in der Regel durch den Einsatz von Arbeitsmitteln charakterisiert.
Zur Durchführung dieser Aufgaben benötigt er betriebliche Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen oder Arbeitsanweisungen. Schnittmengen und Anknüpfungspunkte für eine Verzahnung der Koordinatorentätigkeiten nach beiden Rechtsverordnungen sind also zur Genüge vorhanden.