Die Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung soll beginnen, bevor Arbeitsmittel neu ausgewählt oder beschafft werden. Das hat den Nebeneffekt, dass bereits in dieser Phase auftretende Fragen und Unklarheiten eine Anschaffung überdenken und ggf. eine alternative Anschaffung angezeigt erscheinen lassen.
Die Ermittlung der Gefährdungen muss Gefährdungen berücksichtigen, die
- vom Arbeitsmittel selbst ausgehen, z. B. von bewegten Maschinenteilen, Stoß, Schlag, Quetschstellen, Scherstellen, Einzugsstellen, scharfe Kanten, Kippen, elektrischer Schlag, Isolationsdurchbrüche, Lärm, Vibrationen, elektromagnetische Felder, Gewicht, Körperhaltung beim Bedienen,
- von der Arbeitsumgebung der Arbeitsmittel ausgehen, z. B. bei Arbeiten im Bereich explosionsgefährlicher oder hochentzündlicher Atmosphäre, in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder bei Aufenthalt im Sicherheits- und Schutzabstand von Arbeitsmitteln,
- von den Arbeitsgegenständen, an denen mit den Arbeitsmitteln gearbeitet wird, ausgehen, z. B. Funkenflug, Späne, Splitter, Bruchstücke, kippende oder rollende Gegenstände.
Die für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Informationen können den TRBS und den Gebrauchs- und Betriebsanleitungen entnommen werden. Gleichwohl sollten die praktischen Erfahrungen mit gleichen oder ähnlich gearteten im Betrieb verwendeten Arbeitsmitteln sowie Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge einfließen.
Beim Ermitteln der erforderlichen und geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen ist im Zusammenhang mit den Arbeitsmitteln zu achten auf
- die Gebrauchstauglichkeit der Arbeitsmittel, ihre ergonomische Gestaltung und ihre alters- und alternsgerechte Verwendungsmöglichkeit,
- die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
- die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten,
- das Verhalten bei vorhersehbaren Betriebsstörungen und deren Beseitigung.
Können die Gefährdungen nicht oder nur unzureichend durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik reduziert werden, muss der Arbeitgeber alternativ geeignete organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen festlegen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ist dabei einzuhalten.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen auch Art und Umfang der Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ermittelt und festgelegt werden.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren.