Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung dies schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss neben dem Namen des Betreibers ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe, eine Beschreibung der Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs und die Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs enthalten.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige nach § 7 Störfall-Verordnung.

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