Explosionsschutzdokument richtig erstellen: So geht's
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte, fachkundige Person eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und diese dokumentieren (§ 5 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).
Wann muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist auch nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlich. Dazu muss ermittelt werden, „… ob die Stoffe, Gemische und Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische bilden können.“ Dies gilt bei atmosphärischen Bedingungen (zwischen einer Temperatur von -20 °C und 60 °C, einem Luftdruck 0,8 bar und 1,1 bar, Sauerstoffanteil in der Luft ca. 21 Vol-%) ebenso wie bei nicht atmosphärischen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zu erstellen, und zwar erstmals vor Aufnahme von Tätigkeiten. Ergibt sich hieraus, dass Beschäftigte oder Dritte durch Entstehen oder Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische gefährdet werden, muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden.
§ 2 Abs. 10 GefStoffV: Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird. § 2 Abs. 12 GefStoffV: Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden. |
Welche Angaben muss ein Explosionsschutzdokument enthalten?
Es gibt keine verbindliche Form für das Explosionsschutzdokument. Allerdings hat sich folgender Aufbau bewährt (Beispiel aus der Ex-Richtlinie, früher BGR 104, jetzt DGUV Regel 113-001):
- Angabe des Betriebes/Betriebsteils/Arbeitsbereichs (z. B. Gefahrstofflager 01 oder Lackierstand Raum E03)
- Die Namen der verantwortlichen Personen für den Betrieb/Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge
- Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten (z. B. Lageplan, Gebäudeplan, Aufstellungsplan, Gebäude- bzw. Anlagenlüftung)
- Eine Anlagen-/Verfahrens-/Tätigkeitsbeschreibung
- Die eingesetzten oder entstehenden Stoffe mit den sicherheitstechnischen Kenngrößen zur Beurteilung der Explosionsgefahr (Achtung: Bei nicht atmosphärischen Bedingungen können die Kenngrößen abweichen und müssen ggf. neu ermittelt werden!) sowie die eingesetzten Mengen und der Verarbeitungszustand der Stoffe
- bei brennbaren Flüssigkeiten/Gasen z.B.:
- Flammpunkt brennbarer Flüssigkeiten
- Untere und obere Explosionsgrenze
- Dichteverhältnis zu Luft
- Zündtemperatur (Temperaturklasse)
- Explosionsgruppe
- Sauerstoffgrenzkonzentration
- Dampfdruck brennbarer Flüssigkeiten
- bei brennbaren Stäuben z. B.:
- Korngrößenverteilung (Medianwert)
- untere Explosionsgrenze
- Mindestzündenergie
- maximaler Explosionsdruck
- KSt-Wert
- Mindestzündtemperatur einer Staubwolke
- Mindestzündtemperatur einer Staubschicht (bei 5 mm Staubschicht - Glimmtemperatur)
- Sauerstoffgrenzkonzentration
- bei brennbaren Flüssigkeiten/Gasen z.B.:
- Gefährdungsbeurteilung
- Können im Bereich der zu beurteilenden Anlage oder im Inneren von Apparaturen explosionsfähige Gemische auftreten?
- Sind die zu erwartenden Mengen explosionsfähiger Gemische aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefahrdrohend?
- Explosionsschutzmaßnahmen (Explosionsschutzkonzept)
- Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische verhindern oder einschränken (Vermeiden explosionsfähiger Gemische nach TRGS 722) sowie Zoneneinteilung (Festlegung von Bereichen, innerhalb derer das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher ausgeschlossen ist)
- Maßnahmen, die eine Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische vermeiden (TRGS 723),
- Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (TRGS 724)
- Organisatorische Maßnahmen (z. B. Unterweisung, Arbeitsfreigabe, Koordination, Prüfungen, Kontrollgänge, Reinigung, usw. – diese nur als Ergänzung zu den technischen Maßnahmen)
Anhänge oder mitgeltende Dokumente (z. B. Aushänge oder Dokumente, die sich auf dem Laufwerk des Servers bzw.in einem Ordner des Betriebselektrikers befinden) können losgelöst vom eigentlichen Ex-Dokument sein. Dann genügt ein Verweis auf den Standort.
Wer darf das Explosionsschutzdokument erstellen und wie oft muss es aktualisiert werden?
Der § 6 Abs. 11 GefStoffV schreibt vor, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden darf. Darüber hinaus findet sich dort der Hinweis: Betreiber / Unternehmer, die dieses Wissen nicht haben oder sich die Erstellung nicht zutrauen, müssen sich fachkundig beraten lassen.
§ 2 Abs. 16 GefStoffV: Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. |
Die Gefährdungsbeurteilung bezüglich Explosionsschutz und damit auch das Explosionsschutzdokument müssen „regelmäßig“ überprüft werden; wie häufig ist nicht festgelegt. Ändern sich Produktionsprozesse, Stoffe oder Anlagen/ Anlageteile häufig, ist eine jährliche, bei seltenen Änderungen die zweijährige „Eigenprüfung“ empfohlen. Sie muss schriftlich unter Angabe des Datums dokumentiert werden.
Eine Aktualisierung ist immer dann gefordert, wenn
- Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln, der Anlage oder der eingesetzten oder entstehenden Stoffe sicherheitsrelevant sind,
- Änderungen einer Anlage oder eines Arbeitsplatzes im explosionsgefährdeten Bereich Auswirkungen auf das Explosionsschutzkonzept haben,
- neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen vorliegen oder
- die Prüfung von Eignung und Funktion der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
Ob und inwieweit der Explosionsschutz in den oben genannten Fällen eine Rolle spielt, muss die Unternehmensleitung gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person beurteilen (DGUV Information 213-106).
Was ist ein Explosionsschutzkonzept?
Kurz gesagt: Der Wille des Betreibers / Unternehmers zu dokumentieren, wie er Explosionen oder ihre schädlichen Auswirkungen vermeiden wird. Aus dem Konzept muss hervorgehen, welche angemessenen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden. Sofern die Bildung explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden kann, müssen die betroffenen Bereiche in Ex-Zonen eingeteilt werden.
Auftreten | Gemisch | ||
Häufigkeit | Dauer | Luft-Dampf/Luft-Gas | Luft-Staub |
Ständig, häufig | Lange Zeiträume | Zone 0 | Zone 20 |
Gelegentlich | Keine Angabe | Zone 1 | Zone 21 |
Normalerweise nicht | Selten und für kurze Dauer/Zeit | Zone 2 | Zone 22 |
Merke: Die Ziffer der Ex-Zone beschreibt nicht die „Gefährlichkeit“, sondern die Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre!
Es wird immer der "Normalbetrieb" betrachtet. Die Definition hierzu lautet gemäß GefStoffV Anhang 1, 1.7:
"Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter verwendet werden."
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