TRGS 510: Gefahrstofflager - Diese Punkte sind zu beachten

Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie der Schutz der Umwelt gewährleistet werden. Am Arbeitsplatz dürfen nur Mengen für den Fortgang der Tätigkeiten bereitgehalten werden. Die Anforderungen an Gefahrstofflager hängen von Art, Einstufung und Menge der zu lagernden Stoffe und Gemische ab.

Zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören auch Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers sowie Beseitigen (unbeabsichtigt) freigesetzter Gefahrstoffe. Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ legt dazu erforderliche Maßnahmen in Abhängigkeit von Art, Einstufung nach CLP-Verordnung und Menge des Gefahrstoffs fest und regelt, welche Stoffe zusammen, getrennt bzw. separat gelagert werden müssen.

Was ist ein Gefahrstofflager?

Die GefStoffV definiert Lagern als "das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere". Bereithalten bezeichnet dagegen das "Aufbewahren zur sofortigen Verwendung", z. B. am Arbeitsplatz.

Lager für Gefahrstoffe können Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien sowie Container oder Schränke sein (Abschn. 2 TRGS 510). Allerdings dürfen Gefahrstoffe nicht aufbewahrt oder gelagert werden in:

  • Verkehrswegen wie Treppenräumen, Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und engen Höfen,
  • Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften.

In Arbeitsräumen müssen Gefahrstoffe in besonderen Einrichtungen gelagert werden, z. B. in geeigneten Sicherheitsschränken.

Gefahrstoffe werden in ortsbeweglichen Behältern wie Fässern, Kanistern, Flaschen, Säcken sowie Containern, Druckgasbehältern, Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen (TRGS 510) oder in ortsfesten Behältern wie Tanks, Silos oder Bunkern (TRGS 509) gelagert.

Praxishinweis: Gefahrstoffe am Arbeitsplatz

Die GefStoffV begrenzt die Menge an Gefahrstoffen am Arbeitsplatz, und zwar auf die "Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist". Dies entspricht z. B. dem Tagesbedarf oder dem Bedarf für die Dauer einer Schicht. Ziel ist, Dauer und Ausmaß der Exposition am Arbeitsplatz möglichst gering zu halten und damit Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu vermeiden bzw. zu verringern.

Was gehört in ein Gefahrstofflager?

Die TRGS 510 legt in Abschn. 4 allgemeine Maßnahmen fest, die für die Lagerung von Gefahrstoffen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Lagern gelten. Kleinmengen sind dabei die maximal erlaubten Mengen an Gefahrstoffen, für die die Einhaltung dieser allgemeinen Maßnahmen ausreicht. Überschreiten die zu lagernden Mengen festgelegte Mengenschwellen (s. Tab. 1 in Abschn. 1 TRGS 510), sind zusätzliche bzw. besondere Schutzmaßnahmen, u. a. die Lagerung in Gefahrstofflagern, erforderlich.

Praxishinweis: Kleinmengen

Wird die jeweilige Kleinmenge pro abgeschlossenem Betriebsgebäude bzw. Brandbekämpfungsabschnitt überschritten, müssen mind. die überschreitenden Mengen in Gefahrstofflagern gelagert werden. Dabei darf die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, 1.500 kg nicht überschreiten.

Gefahrstoffe sollen möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden. Werden Gefahrstoffe in anderen Behältern gelagert, müssen diese ausreichend beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sein. Außerdem müssen sie eine gefährliche Veränderung der gelagerten Gefahrstoffe durch äußere Einwirkungen, wie Licht, Wärme oder Feuchtigkeit, verhindern. Auch diese Behälter müssen nach den Anforderungen der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden.

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich ein Gefahrstoffverzeichnis führen, das mind. folgende Angaben enthalten muss (§ 6 Abs. 12 GefStoffV):

  • Bezeichnung,
  • Einstufung oder Angaben zu gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Lagerbereich.

Das Gefahrstoffverzeichnis beinhaltet alle im Unternehmen vorhandenen Gefahrstoffe. Auch der Lager- bzw. Verarbeitungsort wird darin dokumentiert. Das Gefahrstoffverzeichnis muss außerhalb des Lagers verfügbar sein. Ggf. ist ein Lagerplan mit Angabe der Lagerklassen und der zugehörigen Lagermengen sinnvoll.

Gem. Anhang 2 TRGS 510 werden Gefahrstoffen sog. Lagerklassen (LGK) zugeordnet. Sie geben darüber Auskunft, welche Stoffe zusammen, getrennt bzw. separat gelagert werden können bzw. müssen. Separatlagerung ist dabei eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min.

Die Beschreibung der Lagerklassen basiert i. W. auf der Einstufung nach der CLP-Verordnung sowie nach Gefahrgutrecht. Informationen liefern v. a. Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnungen gem. Gefahrstoff- bzw. Gefahrgutrecht.

Praxistipp: Lagerklasse entspricht Gefahrgutklasse

Die Lagerklassen entsprechen bei Gefahrgütern i.  d.  R. den Gefahrgutklassen.

Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffen, Kosmetika und Genussmitteln aufbewahrt oder gelagert werden (§ 8 Absatz 5 GefStoffV).

Wie muss ein Gefahrstofflager aussehen?

Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und die Gefährdung der Umwelt bei der Lagerung von Gefahrstoffen muss beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden.

Gefahrstofflager müssen mit ausreichender Beleuchtung und Belüftung ausgestattet sein, der Fußboden muss gegen Gefahrstoffe beständig, dicht und nicht saugfähig sein. Lager müssen regelmäßig gereinigt werden. Löscheinrichtungen, Löschsand, Bindemittel u. ä. müssen bereitgehalten werden.

Regale müssen ausreichend statisch belastbar und standsicher sein. Sie müssen gegen Heraus- oder Herabfallen gesichert sowie ein ausreichend bemessener Anfahrschutz vorhanden sein.

Lagergüter müssen standsicher gestapelt werden. Ortsbewegliche Behälter dürfen nicht aus den Regalfächern fallen und in Regalen, Schränken und anderen Einrichtungen nur bis zu einer Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können, z. B. über  Tritte, Leitern oder Bühnen. Ortsbewegliche Behälter, die mit Ausrichtungspfeilen versehen sind, müssen entsprechend ausgerichtet gelagert werden.

Gefahrstoffe müssen übersichtlich geordnet und zugänglich aufbewahrt bzw. gelagert werden. Mind. jedes einzelne Gebinde bzw. jede einzelne Palette muss sichtbar sein, z. B. indem alle zwei Reihen ein Inspektionsgang vorgesehen wird (s. DGUV-I 213‑084).

Alle gelagerten Gefahrstoffe müssen identifizierbar und mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält und aus der Gefährdungen bei der Handhabung und erforderliche Schutzmaßnahmen hervorgehen.

Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, die mit Behältern für Lebensmittel verwechselt werden können, z. B. Wasser- oder Weinflaschen (§ 8 Abs. 5 GefStoffV).

Regelmäßige Kontrolle

Ortsbewegliche Behälter müssen regelmäßig auf Beschädigungen kontrolliert werden. Die Kontrollfristen müssen in Abhängigkeit von Stoffeigenschaften, Art des Behälters sowie der besonderen Lagerbedingungen (z. B. im Freien, in Gebäuden, Lagertechnik) festgelegt werden.

Zugangsregelungen

Zugang ist nur befugten Personen erlaubt, in Lagern für besondere Gefahrstoffe wie krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1A und 1B müssen dies fachkundige und zuverlässige Personen sein. Zugangsbeschränkungen können umgesetzt werden durch z. B. abschließbaren/s Schrank, Gebäude, Bereich, Raum oder Zugangskontrolle über Magnetkarten.

Kontrolle der Lagereinrichtungen

Alle Lagereinrichtungen, wie Regale, Einrichtungen zur Rückhaltung, Entsorgung und Lüftung, müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit kontrolliert werden.

Rückhaltung nach TRGS 510 und AwSV

Gefahrstoffe dürfen nicht in die Umwelt gelangen. Rückhalteeinrichtungen, wie Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, halten Stoffe zurück oder leiten sie gefahrlos ab. Forderungen an die Rückhaltung u.a. für Lager für wassergefährdende Stoffe legt zusätzlich die AwSV fest.

Löschwasser-Rückhaltung

Ob für den Brandfall eine Löschwasserrückhalteanlage erforderlich ist und wie sie ausgeführt und bemessen sein muss, regelt die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie der Länder. Bei Löschwasserrückhalteeinrichtungen sind Maßnahmen zum Explosionsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der TRGS 720 festzulegen.

Wo und wie sind brennbare Stoffe zu lagern?

Brennbare Feststoffe und Flüssigkeiten

Beim Lagern brennbarer Stoffe und Gemische besteht Brand- und Explosionsgefahr. Zu den brennbaren Gefahrstoffen gehören i. W. Stoffe bzw. Gemische, die mit GHS02 (Flamme) gekennzeichnet sind, entzündbare Gase, Kat. 2 (H221), Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 370 °C sowie Papier, Holz oder Polymere.

Für das Lagern brennbarer Flüssigkeiten, die nicht als entzündbar eingestuft sind, gelten bei Mengen über 1000 kg zusätzliche Brandschutzmaßnahmen nach Abschn. 6 TRGS 510. Für brennbare Feststoffe, die nicht als entzündbar eingestuft sind, legt der Arbeitgeber die Mengenschwelle fest, ab der Abschn. 6 TRGS 510 gilt.

Entzündbare Flüssigkeiten

Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 und 3 (H224, H225, H226) außerhalb von Lagern muss das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter begrenzt werden:

  • 2,5 l für zerbrechliche Behälter,
  • 10 l für nicht zerbrechliche Behälter und
  • 20 l für nach Gefahrgutrecht zulässige Behälter.

Für Lager für entzündbare Flüssigkeiten Kat. 1, 2 und 3 über 200 kg bzw. 1000 kg gelten die zusätzlichen Forderungen der Abschn. 6, 7 und 12 TRGS 510.

Praxishinweis: Sicherheitsschrank

Werden Gefahrstoffe in Arbeitsräumen gelagert, ist dies nur in besonderen Einrichtungen, z. B. geeigneten Sicherheitsschränken, zulässig. Bei Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten Kat. 1, 2 und 3 in Sicherheitsschränken gem. Anhang 1 TRGS 510 gelten die Anforderungen des Abschn. 12 insbesondere zum Brand- und Explosionsschutz als erfüllt.

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