Beschaffung als wichtiger Teil des Arbeitsschutzes


Beschaffung als wichtiger Teil des Arbeitsschutzes

Die Verantwortlichen für Einkauf und Beschaffung haben eine wichtige Rolle im Arbeitsschutz, die sich aus der Forderung nach sicheren und gesunden Arbeitsplätzen ergibt. Einkäufer benötigen dazu Informationen zu Beschaffenheit und Mengen der benötigten Arbeitsmittel, also auch von Gefahrstoffen- und über Ersatzstoffe.

In großen Unternehmen erhalten die Verantwortlichen in der Beschaffung ihre Bestellungen aus verschiedenen Abteilungen. Verantwortung für den Arbeitsschutz können sie nur dann übernehmen, wenn Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt und geeignete Kommunikation der Beteiligten im Unternehmen gewährleistet sind.

Gefährdungsbeurteilung vor Beschaffung neuer Stoffe

Gemäß § 7 Abs. 1 GefStoffV muss vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Soll ein neuer Gefahrstoff im Unternehmen eingesetzt werden, muss vorab das Sicherheitsdatenblatt angefordert werden.

In den Prozess "Einsatz eines neuen Gefahrstoffes" sollten betroffene Beteiligte eingebunden werden, v. a. Leitung und Beschäftigte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt sowie Verantwortliche in der Beschaffung. Verantwortliche in der Beschaffung können Sicherheitsdatenblätter anfordern und verwalten, da hier keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich sind.

Die Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter auf Vollständigkeit und Plausibilität, die Gefährdungsbeurteilung und das Festlegen von Maßnahmen erfordert dagegen Fachkunde.

Freigabe von Gefahrstoffen

Ein wichtiges Element im Beschaffungsprozess ist die Freigabe für den Einsatz eines neuen Gefahrstoffes. Erst wenn die festgelegten Beteiligten dem Einsatz zustimmen, kann der Gefahrstoff bestellt und eingesetzt werden. Das Freigabeformular enthält i. d. R. auch das Ergebnis der Substitutionsprüfung, ob und welche Ersatzstoffe eingesetzt werden können oder ein alternatives weniger gefährliches Verfahren gewählt werden kann.

Die folgende Tabelle zeigt, wie eine wirksame Zusammenarbeit aussehen kann:


Thema/AufgabeBeschaffungArbeitsschutz: Sifa und Betriebsarzt

Leitung (L)/

Beschäftigte (B)

Sicherheitsdatenblatt (SDB)

SDB anfordern

SDB überprüfen, u. a.:

Reichen die Informationen des SDB nicht aus, müssen weitere Informationen eingeholt ­werden

Möglicher Einsatz eines neuen Gefahrstoffes

Verfügbarkeit prüfen, geeigneten Lagerort klären

Einsatz­möglichkeit mithilfe des SDB unter Berücksichtigung der ­betrieblichen Gegebenheiten überprüfen

Entscheidung über den Einsatz 
Substitutionsprüfung

Substitution prüfen (vgl. TRGS 600)

Gefährdungsbeurteilung

Ist keine Substitution möglich: Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung und des Arbeitsprozesses / -verfahrens festlegen und umsetzen

Beteiligung und Information (B)

Freigabe (Formular)

Stoff freigeben

Stoff freigeben

Stoff freigeben (L)

Bestellung

Vorab prüfen, ob Substanz mit ähnlichen Eigenschaften bereits verwendet wird, unter Rücksprache mit Arbeitsschutz und betroffener Abteilung

Konditionen aushandeln, Stoff in benötigten Mengen und geeigneten Gebinden beschaffen

Stoff bei Einkauf bestellen, dazu nötige Informationen liefern, z. B. geeignete Gebindegrößen für sichere Handhabung (L, B)

Betriebsanweisung und UnterweisungErstellen der Betriebsanweisung und Durchführung der Unterweisung unterstützen

Betriebsanweisung erstellen und Unterweisung durchführen (L), Zugang zu Betriebsanweisungen und SDB, Teilnahme an Unterweisung (B)

Gefahrstoffverzeichnis

Stoff erfassen

Substitutionsprüfung im Gefahrstoffverzeichnis dokumentieren

PSA

Bei Bestellung von PSA Angaben im Sicherheitsdatenblatt beachten

Eignungsprüfung, falls keine ausreichenden Angaben im SDB

Vor Aufnahme der Tätigkeit und jährlich, Unterweisung zum Umgang mit PSA (L/B)

Einsatz des neuen Stoffes

Regelmäßige Überprüfung der Aktualität der SDB, ggf. aktuelle Version anfordern

Regelmäßige Überprüfung, ob es Arbeitsmittel oder -verfahren gibt, die keine oder geringere Gefährdung haben (Innovationen, Neuentwicklungen)

Tätigkeit mit Gefahrstoff darf aufgenommen werden (B)

Achtung: Beschäftigungsbeschränkungen (Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz)

Schlagworte zum Thema:  Gefahrstoff, Beschaffung