In großen Unternehmen erhalten die Verantwortlichen in der Beschaffung ihre Bestellungen aus verschiedenen Abteilungen. Verantwortung für den Arbeitsschutz können sie nur dann übernehmen, wenn Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt und geeignete Kommunikation der Beteiligten im Unternehmen gewährleistet sind.
Gefährdungsbeurteilung vor Beschaffung neuer Stoffe
Gemäß § 7 Abs. 1 GefStoffV muss vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Soll ein neuer Gefahrstoff im Unternehmen eingesetzt werden, muss vorab das Sicherheitsdatenblatt angefordert werden.
In den Prozess "Einsatz eines neuen Gefahrstoffes" sollten betroffene Beteiligte eingebunden werden, v. a. Leitung und Beschäftigte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt sowie Verantwortliche in der Beschaffung. Verantwortliche in der Beschaffung können Sicherheitsdatenblätter anfordern und verwalten, da hier keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich sind.
Die Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter auf Vollständigkeit und Plausibilität, die Gefährdungsbeurteilung und das Festlegen von Maßnahmen erfordert dagegen Fachkunde.
Freigabe von Gefahrstoffen
Ein wichtiges Element im Beschaffungsprozess ist die Freigabe für den Einsatz eines neuen Gefahrstoffes. Erst wenn die festgelegten Beteiligten dem Einsatz zustimmen, kann der Gefahrstoff bestellt und eingesetzt werden. Das Freigabeformular enthält i. d. R. auch das Ergebnis der Substitutionsprüfung, ob und welche Ersatzstoffe eingesetzt werden können oder ein alternatives weniger gefährliches Verfahren gewählt werden kann.
Die folgende Tabelle zeigt, wie eine wirksame Zusammenarbeit aussehen kann:
Thema/Aufgabe | Beschaffung | Arbeitsschutz: Sifa und Betriebsarzt | Leitung (L)/ Beschäftigte (B) |
Sicherheitsdatenblatt (SDB) | SDB anfordern | SDB überprüfen, u. a.: Reichen die Informationen des SDB nicht aus, müssen weitere Informationen eingeholt werden | |
Möglicher Einsatz eines neuen Gefahrstoffes | Verfügbarkeit prüfen, geeigneten Lagerort klären | Einsatzmöglichkeit mithilfe des SDB unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten überprüfen | Entscheidung über den Einsatz |
Substitutionsprüfung | Substitution prüfen (vgl. TRGS 600) | ||
Gefährdungsbeurteilung | Ist keine Substitution möglich: Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung und des Arbeitsprozesses / -verfahrens festlegen und umsetzen | Beteiligung und Information (B) | |
Freigabe (Formular) | Stoff freigeben | Stoff freigeben | Stoff freigeben (L) |
Bestellung | Vorab prüfen, ob Substanz mit ähnlichen Eigenschaften bereits verwendet wird, unter Rücksprache mit Arbeitsschutz und betroffener Abteilung Konditionen aushandeln, Stoff in benötigten Mengen und geeigneten Gebinden beschaffen | Stoff bei Einkauf bestellen, dazu nötige Informationen liefern, z. B. geeignete Gebindegrößen für sichere Handhabung (L, B) | |
Betriebsanweisung und Unterweisung | Erstellen der Betriebsanweisung und Durchführung der Unterweisung unterstützen | Betriebsanweisung erstellen und Unterweisung durchführen (L), Zugang zu Betriebsanweisungen und SDB, Teilnahme an Unterweisung (B) | |
Gefahrstoffverzeichnis | Stoff erfassen | Substitutionsprüfung im Gefahrstoffverzeichnis dokumentieren | |
PSA | Bei Bestellung von PSA Angaben im Sicherheitsdatenblatt beachten | Eignungsprüfung, falls keine ausreichenden Angaben im SDB | Vor Aufnahme der Tätigkeit und jährlich, Unterweisung zum Umgang mit PSA (L/B) |
Einsatz des neuen Stoffes | Regelmäßige Überprüfung der Aktualität der SDB, ggf. aktuelle Version anfordern | Regelmäßige Überprüfung, ob es Arbeitsmittel oder -verfahren gibt, die keine oder geringere Gefährdung haben (Innovationen, Neuentwicklungen) | Tätigkeit mit Gefahrstoff darf aufgenommen werden (B) Achtung: Beschäftigungsbeschränkungen (Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz) |