Wann gilt die Helmpflicht auf dem Bau?
Wirksamer Kopfschutz und damit das Tragen von Schutzhelmen sollte auf dem Baugelände eine Selbstverständlichkeit sein. Und in der Tat kommt es nur in (sträflichen) Ausnahmefällen vor, dass Bauarbeiter nicht mit einem Helm geschützt bei der Arbeit sind. Allerdings: Eine gesetzliche Vorschrift, die den Gebrauch von Schutzhelmen explizit fordert, gibt es nicht. Ob und wann eine Helmpflicht auf Baustellen besteht, entscheidet letztlich allein der Arbeitgeber. Allerdings mit Einschränkungen: Er kann dabei im Rahmen seines Direktions- und Hausrechtes unter anderem grundsätzlich das Tragen von Schutzhelmen anordnen, allerdings nicht von vornherein und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungen entscheiden, dass Schutzhelme nicht getragen werden dürfen.
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber kann also das Tragen von Helmen für jeden Beschäftigten von Anfang an zur Pflicht machen, ohne dabei im Vorfeld die Arbeitsbedingungen auf dem Bau genau untersucht zu haben. Wenn er aber auf seinem Baugelände nicht von Anfang an eine allgemeine Helmpflicht vorsieht, dann hat er erst im Rahmen der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung und dann auf Grundlage ihrer Ergebnisse zu entscheiden, ob und welcher Schutzhelm getragen werden muss. Dabei muss er analysieren, ob technische oder organisatorische Maßnahmen auch für den Kopfschutz ausreichen oder ob darüber hinaus persönliche Schutzmaßnahmen wie Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) eingesetzt werden müssen.
Im Fall des Kopfschutzes wird bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere ermittelt, ob auf dem Baugelände die Möglichkeit der Gefährdung durch herabfallende Gegenstände, durch Anstoßen an Gegenstände oder durch pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände bestehen. So muss in der Gefährdungskategorie „Anstoßen“ z. B. gewährleistet sein, dass die „lichte Höhe“ (d. h. der Abstand zwischen der Oberkante des Fertigfußbodens und der Unterkante der Decke) aller Decken mindestens 2 m beträgt.
Bereitstellung von Helmen
Wird bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass das Tragen eines Schutzhelmes dringend geboten ist (und das ist auf einer Baustelle eigentlich immer der Fall), muss der Arbeitgeber vor Beginn der Arbeiten dafür sorgen, dass jeder dort beschäftigte Mitarbeiter einen Schutzhelm besitzt und diesen dann auch während der Arbeit benutzt. Neben diesen spezifischen Gefährdungen sowie den allgemeinen Arbeitsbedingungen müssen Arbeitgeber auch die physische Konstitution der einzelnen Beschäftigten berücksichtigen (z. B. benötigt ein bestimmter Beschäftigter eine besondere Art von Persönlicher Schutzausrüstung).
Haltbarkeit und Austausch
Nach einem harten Schlag oder bei sichtbaren Schäden (Haarrisse etc.) sollte ein Helm sofort ausgetauscht werden. Aber auch ohne erkennbare Schäden müssen Schutzhelme regelmäßig ausgetauscht werden. Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen, welche den größeren Anteil der auf dem Bau getragenen Schutzhelme ausmachen, müssen zumindest alle vier Jahre ausgewechselt werden.
Einige Hersteller geben bei ihren Modellen zwar auch eine Haltbarkeit mit bis zu sieben Jahren an, aber diese Angaben sollten mit Vorsicht betrachtet werden. Schutzhelme aus duroplastischem Kunststoff (Helme, die aufgrund ihres Materials durch Erwärmung oder andere Maßnahmen nicht mehr verformt werden können) müssen dagegen erst nach acht Jahren im Gebrauch ersetzt werden – es sei denn sie weisen Schäden auf.
Knacktest und Unterweisung
Die Bauarbeiter und andere auf dem Baugelände arbeitenden Personen müssen laut Arbeitsschutzgesetz ihren Kopfschutz regelmäßig auf den ordnungsgemäßen Zustand und auf Schäden hin überprüfen und Schäden sofort dem Arbeitgeber melden. Wie können sie außer mit einem oberflächlichen Sehtest dabei vorgehen? Eine recht gute Einschätzung über den Zustand des Helmes kann der sogenannte Knacktest liefern. Dabei wird die Helmschale mit den Händen seitlich leicht eingedrückt. Alternativ kann die Helmschale auch leicht verbogen werden. Sind Knister- oder Knackgeräusche zu hören, sollte der Helm nicht mehr benutzt werden. Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten noch vor dem ersten Arbeitseinsatz im Rahmen einer Unterweisung zeigen, wie sie Schäden erkennen können. Dabei sollten unbedingt auch die Informationen und Hinweise des Helm-Herstellers mit einfließen.
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