Durch vielfältige Wärmequellen (Gar- und Backgeräte) und erhebliche Brandlasten (Fette, Vorräte, Verpackungsmaterial) wird das Brandrisiko in Küchen als erhöht eingestuft (ASR A 2.2). Decken und Wände von Küchen müssen daher grundsätzlich in wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) bestehen.
Nach ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände ist in (Koch-)Küchen von einer erhöhten Brandgefährdung auszugehen. Demnach sind über die Mindestausstattung mit Feuerlöschern (Tab. 1) hinaus zusätzliche Maßnahmen erforderlich, d. h. z. B. mehr Löscher oder speziell auf die Gefährdung angepasste Löschgeräte oder Brandmeldeanlagen. Der Arbeitgeber hat diese ergänzenden Maßnahmen in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen.
Grundfläche bis m² | Löschmitteleinheiten (LE) | |
---|---|---|
Grundausstattung nach ASR A2.2 | ||
50 | 6 | |
100 | 9 | |
200 | 12 | |
300 | 15 | |
400 | 18 | |
500 | 21 | |
600 | 24 | |
700 | 27 | |
800 | 30 | |
900 | 33 | |
1000 | 36 | |
Je weitere 250 | + 6 |
Tab. 1: Mindestausstattung mit Feuerlöschern nach ASR A2.2
Zusätzlich müssen, wenn mit Speiseölen oder Speisefetten frittiert wird, Feuerlöscheinrichtungen mit nachgewiesener Eignung zum Löschen von Fettbränden vorhanden sein. Das sind i. d. R. Fettbrandlöscher, weil die früher vorgesehenen Löschdecken bei größeren Fettmengen nicht hinreichend wirksam sind. Für den Betrieb von größeren Fritteusen gelten spezielle Vorgaben bis hin zu ortsfesten Feuerlöscheinrichtungen. (siehe dazu Abschn. 3.3.1 DGUV-R 110-003)
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe müssen so ausgeführt sein, dass eventuelle Entstehungsbrände auf den Behälter begrenzt bleiben (nicht brennbares Material, stabil, dicht schließend).
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