Einsatz von Feuerlöschsprays in Betrieben: Nachteile überwiegen


Einsatz von Feuerlöschsprays in Betrieben: Nachteile überwiegen

Löschsprays sind im privaten Bereich sehr verbreitet. Daher liegt der Gedanke nahe, sie auch für Brandschutz im Betrieb einzusetzen. Dies ist bei normalen Brandgefährdungen inzwischen möglich. Bei näherer Betrachtung haben Feuerlöschsprays im betrieblichen Umfeld aber mehr Nachteile als Vorteile.

Die Ausstattung einer Arbeitsstätte mit Feuerlöscheinrichtungen ist aktuell hauptsächlich in der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ und der DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ geregelt.

Unterscheidung zwischen „normaler“ und „erhöhter“ Brandgefährdung

Sowohl Abschn. 3.6 der ASR A2.2 als auch Abschn. 8.4 der DGUV-I 205-001 unterscheiden zwischen „normaler“ und „erhöhter“ Brandgefährdung. Die Anzahl der benötigten Löschmitteleinheiten (LE) berechnet sich nach den jeweiligen Bereichsgrößen bzw. Brandabschnitten. Diese gelten sowohl für tragbare und/oder fahrbare Feuerlöscher und Wandhydranten als auch für weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.

Um festzustellen, welches Löschmittel wie viele LE hat, müssen die Feuerlöscheinrichtungen anhand von Prüfobjekten ihre Kapazitäten nachweisen. Im Beispiel der Brandklasse A (für feste, brennbare Stoffe) müssen die Feuerlöscher ein Prüfobjekt aus aufeinander gestapelten Hölzern mit einer bestimmten Dicke, Länge, Höhe und Aufbaulänge nach der Entzündung löschen können. Die Mindestklassifizierung zur Erreichung von 2 LE bei der Brandklasse A beträgt 8A, was einem Prüfobjekt mit einer Aufbaulänge von 8 dm oder 0,8 m entspricht. Bei der Brandklasse B (flüssig/flüssig werdende, brennbare Stoffe) muss eine brennbare Flüssigkeit in einer Wanne von 34 Litern nach der Entzündung abgelöscht werden können.

Löschsprays bisher kein Ersatz für tragbare Feuerlöscher

In den letzten Jahren sind zunehmend Löschspraydosen auf den Markt gekommen, die für den Heim- und Privatgebrauch gedacht sind. In der entsprechenden Norm wird darauf hingewiesen, dass Löschsprays kein Ersatz für tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 sein können, weil die für eine gewerbliche Nutzung notwendigen Mindest-Löschmitteleinheiten zunächst nicht erreicht werden konnten. Deshalb waren Löschsprays nicht für den gewerblichen Bereich zugelassen.

Das liegt daran, dass die vorzuhaltenden Löschmittel in einem Betrieb eine Mindest-Löschmitteleinheit von 2 LE pro Löschmittel vorweisen müssen, um in die Berechnung einfließen zu können. Da Löschspraydosen mit weniger als 2 Litern oder Kilogramm Löschmittel gefüllt sind, konnten ihnen die mindestens 2 LE auch nicht zugeordnet und angerechnet werden.

In der DIN EN 16856 ist das Volumen für einen Einwegbehälter auf max. 1 Liter Inhalt und die maximale Löschmittelmenge technisch auf 0,7 Liter begrenzt, was nicht den erforderlichen 2 LE entspricht, um dieses Löschmittel in die Grundausstattung einzuberechnen.

Inzwischen gibt es jedoch Löschsprays mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter, die die Erfordernisse zur Klassifizierung gemäß der Versuchsaufbauten 8A bzw. 34B und somit 2 LE erfüllen.

Können Löschsprays als Grundausstattung angerechnet werden?

Gemäß ASR A2.2 und DGUV-I 205-001 muss die erforderliche Anzahl der anrechenbaren LE im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und dokumentiert werden. Bei einer normalen Brandgefährdung können Löschsprays, die 2 LE als Anforderung erfüllen, mit in die Grundausstattung integriert werden.

Nach einer Empfehlung des Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) vom 12.09.2022 kann ein Unternehmen von den vorgegebenen Maßnahmen der ASR A2.2 abweichen, wenn bei deren Festlegung der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt und damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

Dementsprechend werden Feuerlöschsprays offiziell gemäß der ASR A2.2 den Feuerlöscheinrichtungen zugerechnet. In der Gefährdungsbeurteilung müssen jedoch zahlreiche Aspekte bezüglich der ASR A2.2 berücksichtigt werden. Das birgt ein enormes Haftungspotenzial für die Betriebsverantwortlichen. Eine Anrechnung darf grundsätzlich nicht erfolgen, wenn die 2 LE unterschritten werden. Aus diesem Grund ist aber eine Kategorisierung der 8A und/oder 34B erforderlich. Ein gängiger 6-Liter-Feuerlöscher erfüllt 12 LE; dies entspricht sechs Löschsprays je 2 LE.

Vorteile von Löschsprays

Ein Löschspray ist einfach zu handhaben, weil es wie eine „Spraydose“ verwendet werden kann. Auf der anderen Seite ist der Wirkungsgrad deutlich geringer als bei einem tragbaren Feuerlöscher. Gemäß der ASR A2.2 werden für die Grundausstattung bei einer normalen Brandgefährdung Feuerlöscheinrichtungen vorgesehen, die mindestens über 6 LE verfügen. Konkreter könnte dies bedeuten, dass bei einer Grundfläche von 400 m2 mindestens ein tragbarer Feuerlöscher mit 6 LE vorgehalten und die restlichen zwölf LE durch sechs Feuerlöschsprays mit je 2 LE erfüllt werden müssen.

Sofern sich eine betriebsverantwortliche Person nach den anerkannten Technischen Regelwerken richtet, kann sie davon ausgehen, dass in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der ArbStättV eingehalten werden. Dies ist die sogenannte Vermutungswirkung. Die ASTA-Empfehlung entfaltet hingegen keine Vermutungswirkung!

Nachteile von Löschsprays

Die Anschaffungskosten für herkömmliche tragbare Feuerlöscher sind deutlich günstiger – auf z. B. 12 LE gerechnet – als dies bei Löschsprays der Fall ist. Tragbare Feuerlöscher müssen und können alle zwei Jahre gewartet und von einer Fachfirma wieder befüllt werden. So können die Druckbehälter bis zu 25 Jahre im Einsatz sein. Löschspraydosen dagegen können weder geprüft noch gewartet werden und haben eine maximale Lebensdauer von 39 Monaten.

Auch die errechnete und in Versuchen belegte Löschleistung ist bei Löschsprays mit 2 LE geringer, weswegen der Abstand der installierten Löscheinrichtungen von 20 m auf 10 m reduziert werden muss. Gleichzeitig muss die Anzahl der zu schulenden Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöschgeräten verdoppelt werden. Diesbezüglich können aber auch noch weitere Anforderungen zum Tragen kommen und müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. So kann etwa die Abwesenheit der Beschäftigten in den Bereichen durch mobiles Arbeiten dazu führen, dass niemand da ist, der das Löschspray einsetzen kann.

Tragbare Feuerlöscher sind derzeit mit der Kennzeichnung F001 nach DIN EN ISO 7010 kenntlich zu machen; eine gesonderte Kennzeichnung für Löschsprays gibt es nicht. Eine Alternative zu Löschsprays sind tragbare Feuerlöscher, die ein Fassungsvermögen von drei Litern haben und 6 LE abdecken. Aufgrund ihres geringen Gewichts weisen sie ein genauso einfaches Handling auf und die Anrechnung auf die Grundausstattung ist gegeben.

Auch im Hinblick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis (Wartung, Befüllung, Aussonderung), Umweltaspekte und Nachhaltigkeit sind tragbare Feuerlöscher vorteilhafter als Löschsprays.

Im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung müssen die jeweiligen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzumgebungen genau betrachtet und von Betriebsverantwortlichen konkret dargelegt werden, um bei einer ausschließlich normalen Brandgefährdung den Einsatz von Löschsprays zu ermöglichen.

Wichtig ist vor allem: Entstehungsbrände erreichen bereits nach kurzer Zeit ein großes Ausmaß an Rauchgasentwicklung, enorme Wärme und Intensität. Auch mit mehreren gleichzeitig eingesetzten Löschsprays kann aufgrund der geringeren Löschleistung im Verhältnis zu einem Feuerlöscher nicht sichergestellt werden, dass ein Brand erfolgreich gelöscht wird.

Fazit

Bei erhöhter Brandgefährdung ist die Anrechnung von Löschsprays gemäß DIN EN 16856 auf die erforderliche Anzahl der Löschmitteleinheiten generell nicht möglich. Sie können dennoch in einzelnen Bereichen (z. B. Büros) als „on top“ einen nützlichen Dienst bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden leisten.

Bei der normalen Brandgefährdung lassen sich Feuerlöschsprays, nach ausführlicher Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebsverantwortlichen, auf die Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen gemäß ASR A2.2 anrechnen. Dabei muss explizit darauf geachtet werden, dass die Löschmittelausstoßrate geringer ist als bei einem herkömmlichen tragbaren Feuerlöscher. Weiter ist das Preis-Leistungs-Verhältnis in Bezug auf Wartung, Befüllung und fachgerechte Entsorgung zu berücksichtigen.

Auch bei einer normalen Brandgefährdung spricht nichts gegen einen Einsatz „on top“, da die Löschsprays als Spraydose für jede Person selbsterklärend sind und die Hemmschwelle zur Verwendung eines Löschmittels für Entstehungsbrände minimiert wird. Gerade in Verwaltungsgebäuden mit einer Vielzahl an Büros kann ein Vorhalten von Löschsprays zielführend für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sein.

Die Entscheidung für oder gegen Löschsprays steht und fällt mit der zugehörigen Gefährdungsbeurteilung in Abhängigkeit von der Brandgefährdung, der Arbeitsplatzumgebung sowie der Akzeptanz der Beschäftigten. Eine prinzipielle Kompensation gegenüber herkömmlichen tragbaren Feuerlöschern entsprechend der DIN EN 3 ist nicht zu empfehlen.

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