Sanitärräume und Toiletten – was ist zu beachten?
Die ASR A4.1 "Sanitärräume" gilt für das Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen, also Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen sowie von Waschgelegenheiten. Sanitärräume gehören gem. § 2 ArbStättV zur Arbeitsstätte. Für Baustellen legt die Technische Regel abweichende bzw. ergänzende Anforderungen fest. Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Sanitärräumen werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ eingefügt. Daneben gelten die Forderungen des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes.
ASR A4.1: Was sind Sanitärräume?
Zu den Sanitärräumen gehören Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume, auf sie muss deutlich erkennbar hingewiesen werden. Sanitärräume dürfen von außen nicht einsehbar und müssen grundsätzlich mind. 2,50 m hoch sein. Weder Gegenstände noch Arbeitsstoffe, z. B. Gefahrstoffe, dürfen in Sanitärräumen aufbewahrt werden.
Grundsätzlich sind für Frauen und Männer getrennte Sanitärräume notwendig. Ausnahmen gelten jedoch für Betriebe mit bis zu neun Beschäftigten, wenn sie zeitlich getrennt genutzt werden und ein direkter Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen möglich ist.
Eine wirksame Lüftung muss gewährleistet sein (lüftungstechnische Anlagen, Fenster). Sanitärräume müssen in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung gereinigt werden, also bei täglicher Nutzung grundsätzlich täglich. Sie müssen bei Bedarf desinfiziert werden.
Toilettenräume
Toilettenräume sind gemäß Abschn. 5 ASR A4.1 mit mind. einer Toilette und einer Handwaschgelegenheit sowie ggf. mit Urinal und Toilettenzelle ausgestattet. Toilettenzellen bzw. Toilettenräume mit Toilette müssen von innen verschließbar sein. Kleiderhaken, Papierhalter, Toilettenbürste, Hygienebehälter mit Deckel und ausreichend Toilettenpapier müssen bereitstehen. Auch Handwaschgelegenheiten, Abfallbehälter, Seife und Mittel zum Trocknen der Hände (z. B. Papierhandtücher, Warmlufttrockner) müssen bereitgestellt werden.
Ein Vorraum ist erforderlich, wenn der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle hat oder ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich ist. Der Vorraum kann dann als Sichtschutz dienen, Geräusche mindern, einen höheren Luftwechsel ermöglichen bzw. Platz für eine Handwaschgelegenheit bieten.
Praxishinweis: Hygienebehälter mit Deckel auch in Herrentoiletten Pflicht
Herrentoiletten mit Kabinen („Toilettenzelle“) müssen mit mind. einem Hygienebehälter mit Deckel ausgestattet und dessen Standort muss gekennzeichnet sein. Für Frauen muss dagegen an jeder genutzten Toilette ein Hygienebehälter mit Deckel bereitgestellt werden.
Waschräume
Waschräume sind mit Waschplätzen und/oder Duschen ausgestattet. Deren Fußböden müssen auch im feuchten Zustand noch rutschhemmend sein. Duschplätze müssen mind. 1 m² Grundfläche haben.
Waschräume sind erforderlich bei (Abschn. 6 ASR A4.1):
- A: mäßig schmutzenden Tätigkeiten, z. B. Maschinenbau, Feinmechanik
- B: stark schmutzenden Tätigkeiten, z. B. Kohlebetriebe, Stahlwerke
- C: sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, gesundheitlichen Gründen, Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, Tragen von körpergroßflächigen Schutzausrüstung bzw. Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen oder Nässe sowie schwerer körperlicher Arbeit, z. B. Abbrucharbeiten, Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Kläranlagen
Der Weg vom Arbeitsplatz zum Waschraum darf 300 m nicht überschreiten und nicht durchs Freie führen. Es müssen warmes und kaltes Trinkwasser, eine Seifenablage, Handtuchhalter sowie Vorrichtungen zum Trocknen der Hände, Abfallbehälter und Kleiderhaken bereitgestellt werden, ggf. auch Einrichtungen zum Haar- und Handtuchtrocknen.
Waschgelegenheiten sind dagegen Einrichtungen außerhalb von Sanitärräumen mit fließendem Wasser und einem geschlossenen Wasserabflusssystem.
Umkleideräume
Umkleideräume sind erforderlich beim Tragen besonderer Arbeitskleidung und falls keine andere zumutbare Umziehmöglichkeit vorhanden ist (Abschn. 7 ASR A4.1). Für Hitzearbeitsplätze gelten ergänzende Anforderungen. Wenn mehrere Personen die Umkleideräume zeitgleich nutzen, ist für jede Person eine Bewegungsfläche von 0,5 m² notwendig. Bei einer gleichzeitigen Nutzung der Umkleideräume durch mehr als drei Beschäftige muss mind. eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
Waschräume und Umkleideräume müssen einen direkten Zugang zueinander haben, der weder durchs Freie noch durch Arbeitsräume führt.
Wie viele Toiletten braucht man mindestens?
Die Mindestanzahl an Toiletten hängt grundsätzlich von der Anzahl der Beschäftigten ab: In Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind z. B. mind. eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit erforderlich, ein zusätzliches Urinal für Männer wird empfohlen; bei hoher gleichzeitiger Nutzung müssen mind. zwei Toiletten bereitgestellt werden. Für männliche Beschäftigte muss mind. ein Drittel der Mindestanzahl als Toiletten und der Rest als Urinale bereitgestellt werden.
Hinweis: Grundsätzlich dürfen die Toilettenräume nicht von betriebsfremden Personen benutzt werden. Wenn mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, sollen separate und gekennzeichnete Toilettenräume für Besucher vorgesehen werden.
Wie weit darf eine Toilette vom Arbeitsplatz entfernt sein?
Die Weglänge zu Toilettenräumen sollte nicht länger als 50 m sein, darf jedoch 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein, der Weg in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen.
Wie viele Waschplätze bzw. Duschen sind erforderlich?
In Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit (Kategorie A, B oder C) und der höchsten Anzahl Beschäftigter, die i. d. R. den Waschraum nutzen, müssen z.B. für 21 bis 25 Beschäftigte, Kategorie C und hohe gleichzeitige Nutzung jeweils sechs Wasch- und Duschplätze zur Verfügung gestellt werden.
Wenn mehrere Duschen vorhanden sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Sichtschutz zwischen den einzelnen Duschen anzubringen.
Wann muss es eine behindertengerechte Toilette geben?
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ist erforderlich, wenn Menschen mit Handicap beschäftigt werden. Da nach § 154 SGB IX Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen verpflichtet sind, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, müssen sie entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, u.a. geeignete Toiletten bereitstellen.
Barrierefreie Gestaltung ist auch Pflicht für öffentliche Gebäude sowie für Gaststätten, für die eine Baugenehmigung nach dem 1.11.2002 erteilt wurde.
Die baulichen Anforderungen sind in der DIN Norm 180 40 - 1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" und DIN 180 40 - 2 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" beschrieben.
Hinweis: Toiletten für Menschen mit Handicap können auch für Nicht-Behinderte zugänglich sein.
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eine sehr gute Zusammenfassung zu Toiletten, Waschräumen und Umkleidekabinen.
Gelten die Richtlinien denn auch für Schulen?
Denn diese sind ja auch Arbeitsplätze.
Jedoch befinden sich die Toiletten für die Schüler meistens über den Hof und weiter als 100 m vom Klassenraum entfernt (Grundschule meines Sohnes).
LG Maria