Bedeutung der Arbeitsstätten-Regeln (ASR) für die Praxis
Auf diese Weise sollen die ASR die Umsetzung in der Praxis erleichtern, v.a. die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) und die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt und betreut.
Wie verbindlich sind die ASR?
Es gilt die Vermutungswirkung, d.h. wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er davon ausgehen, dass er die Forderungen der ArbStättV einhält. Allerdings sind die Arbeitsstätten-Regeln rechtlich nicht verbindlich. Der Arbeitgeber kann von den Vorgaben abweichen und die Schutzziele auf andere Art erfüllen. Er muss dann aber mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten (gleiches Schutzniveau) erreichen.
Die ASR enthalten – zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe - den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Sie werden bei Bedarf überarbeitet. Werden Anforderungen geändert oder neu festgelegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die geänderten bzw. neuen Forderungen erfüllt werden oder Anpassungen erforderlich sind.
Einen Bestandsschutz gibt es bei ASR grundsätzlich nicht. Da hier jedoch zwei Rechtsbereiche, nämlich Arbeitsschutzrecht und Baurecht, betrachtet werden müssen, kann Bestandsschutz gelten, wenn umfangreiche Änderungen oder erheblicher Aufwand erforderlich sind.
Für wen gelten die ASR?
Die ASR betreffen alle Betreiber von Arbeitsstätten. Arbeitsstätten sind gemäß § 2 ArbStättV definiert als „Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes und Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.“ Zur Arbeitsstätte gehören auch alle Orte, zu denen Beschäftigte Zugang haben sowie u.a.
- Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge,
- Lagerräume,
- Maschinen- und Nebenräume,
- Sanitärräume,
- Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume,
- Erste-Hilfe-Räume und
- Unterkünfte.
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben müssen gewährleistet werden. Das Betreiben umfasst dabei neben Benutzen, Instandhalten und Optimieren auch die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe.
Welche Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) gibt es?
Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über alle bisher veröffentlichten ASR mit Kurzbeschreibung.
ASR | Kurzbeschreibung |
ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“ | Beschreibt die Vorgehensweise beim Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sowie bei Telearbeitsplätzen |
ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ | Werden Menschen mit Behinderungen beschäftigt, müssen deren besondere Belange berücksichtigt werden. |
ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ | Konkretisiert die Anforderungen an Arbeitsräume, v.a. zu Raumabmessungen und Bewegungsflächen. Die Abmessungen der übrigen Räume, z.B. Sanitär- oder Pausenräume richten sich nach der Art ihrer Nutzung. |
ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ | Regelt die Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie der Flucht- und Rettungspläne. Ob diese notwendig sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden. |
ASR A1.5 „Fußböden“ | Gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden inkl. Auflagen wie Matten, Roste oder Teppiche. |
ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“: | Konkretisiert das Einrichten und Betreiben von Fenstern inkl. Schaufenstern, Oberlichtern in Dach- und Deckenflächen sowie lichtdurchlässigen Wänden aus Glas, Kunststoff o.ä. |
ASR A1.7 „Türen und Tore“ | Gilt grundsätzlich für das Einrichten und Betreiben aller Türen und Tore im Betriebsgebäude und auf dem Betriebsgelände. Ausnahmen: Türen und Tore von maschinellen Anlagen, z. B. Aufzugsanlagen sowie provisorische Türen und Tore auf Baustellen gehören nicht dazu. |
ASR 1.8 „Verkehrswege“ | Gilt für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen inkl. Treppen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und Fahrtreppen. Gilt dagegen nicht für: Zu- und Abgänge in, an und auf z.B. Maschinen und Anlagen (Arbeitsmittel gem. § 2 BetrSichV), Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger sowie Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern an Hausschornsteinen, die ausschließlich von der Feuerwehr genutzt werden. |
ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ | Soll den Schutz der Beschäftigten vor Absturz und vor herabfallenden Gegenständen gewährleisten, gilt auch für das Betreten von Dächern oder Gefahrenbereichen. Gilt jedoch nicht für Arbeitsplätze und Verkehrswege, die Bestandteil von z.B. Maschinen oder Anlagen (Arbeitsmittel gem. § 2 BetrSichV) sind. |
ASR A2.2. „Maßnahmen gegen Brände“ | Konkretisiert Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie weitere Maßnahmen zu Erkennung, Alarmierung und Bekämpfung von Entstehungsbränden. |
ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge,“ | Gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie von Sammelstellen, für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten. Die Anwesenheit von anderen Personen, z.B. Kunden, Besuchern muss berücksichtigt werden. Gilt auch für das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen für Fluchtwege und Notausgänge. |
ASR A3.4 „Beleuchtung“ | Gilt für natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden und fliegenden Bauten (z.B. Zelthalle, Tribüne) oder im Freien. Beschreibt für ausgewählte Tätigkeiten die erforderliche Beleuchtung zur gesundheitsgerechten Erledigung der Aufgaben. Auch Anforderungen bez. Blendschutz bei Sonneneinstrahlung werden konkretisiert. Auch der Einfluss des Tageslichts am Arbeitsplatz wird berücksichtigt. Gilt zudem für das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche mit besonderer Gefährdung und enthält lichttechnische Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung sowie Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung. |
ASR A 3.5 „Raumtemperatur“ | Gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. U.a. werden der Begriff „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sowie der Unterschied zwischen Raumtemperatur und Lufttemperatur erläutert. |
ASR A3.6 „Lüftung“ | Gilt für Arbeitsplätze in umschlossenen Arbeitsräumen und berücksichtigt Arbeitsverfahren, körperliche Belastung und Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen. Empfohlen wird sie auch für Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-, Sanitärräume und Unterkünfte. |
ASR A3.7 „Lärm“ | Gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden. Hinweis: Für Lärmeinwirkungen inkl. extra-auraler Wirkungen im Hörschallbereich mit Frequenzen zwischen 16 Hz und 16 kHz ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A) gilt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) inkl. der TRLV Lärm. Schallereignisse zur gezielten akustischen Information der Beschäftigten, z.B. Feueralarm oder Statusmeldungen von Produktionsanlagen, gehören ebenfalls nicht zum Anwendungsbereich. |
ASR A4.1 „Sanitärräume“ | Gilt für das Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume) sowie von Waschgelegenheiten. |
ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume“ | Gilt für das Einrichten und Betreiben von Pausenräumen und Pausenbereichen sowie von Bereitschaftsräumen für Beschäftigte, in Gebäuden oder im Freien. Sie gilt auch für Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter. |
ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ | Gilt für Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen und deren Bereitstellung. |
ASR A4.4 „Unterkünfte“ | Gilt für das Einrichten und Betreiben von Unterkünften im Bereich von Arbeitsstätten. Sie gilt dagegen nicht für Pausen- und Bereitschaftsräume nach ASR A4.2. |
ASR A5.2 „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ | Gilt für das Einrichten, Betreiben sowie den Abbau von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, bei denen durch den fließenden Verkehr Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen können sowie für die dazugehörenden Verkehrssicherungsarbeiten. Sie unterstützt bei Ermittlung und Beurteilung dieser Gefährdungen sowie bei Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Gestaltung sicherer Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr. Sie soll in allen Planungsphasen berücksichtigt werden. Sie gilt dagegen nicht für die Pannen- und Unfallhilfe sowie für Bergungs- und Abschlepparbeiten. |
Tab. 1: Liste der bisher veröffentlichten ASR mit Kurzbeschreibung.
Die ASR A3.4/7 wurde im März 2022 aufgehoben. Die an den Stand der Technik angepassten Inhalte wurden in ASR A1.3, ASR A2.3 und ASR A3.4 überführt.
Die alten Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen" und die ASR 25/1 "Sitzgelegenheiten" wurden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) bisher nicht überarbeitet. Beide ASR sind ungültig, können jedoch als Orientierung dienen. Allerdings entsprechen die Inhalte z.T. nicht mehr dem Stand der Technik.
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