Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Zusammenfassung
Eine Arbeitsgrube ist eine Vertiefung unterhalb der Flurebene, von der Arbeiten an der Unterseite von Fahrzeugen durchgeführt werden können. Dabei kann es sich um Straßen- oder Schienenfahrzeuge handeln. Arbeitsgruben können sich im Freien oder aber in Gebäuden befinden.
In folgenden Schriften werden Arbeitsgruben thematisiert:
1 Allgemeine Vorgaben
Arbeitsgruben müssen so beschaffen sein, dass sie gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können.
Beim Ein- oder Ausfahren können Fahrzeuge in die Arbeitsgrube hineinstürzen. Speziell beim Rückwärtsfahren hat der Fahrer – v. a. bei großen Fahrzeugen – eingeschränkte Sicht auf die Arbeitsgrube. Hier sollte der Fahrzeugführer eingewiesen werden. Durch seitlich angebrachte Spiegel kann der Sichtbereich des Fahrers erweitert werden. Eine weitere Möglichkeit zum sicheren Befahren von Arbeitsgruben kann durch das Aufbringen von seitlichen Leitlinien auf den Boden erreicht werden.
Öffnungen von Arbeitsgruben müssen deutlich erkennbar sein. Dies wird durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine Beleuchtung erreicht. Folgendes ist möglich:
- Kennzeichnung wird durch eine gelb/schwarze Schraffur erreicht (siehe Abschn. 5.2 ASR A 1.3);
- Nennbeleuchtungsstärke der Innen- bzw. Außenbeleuchtung der Arbeitsöffnung ist mehr als doppelt so groß wie die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte.
Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden, zum Überqueren sind Übergänge zu benutzen, soweit es die Länge der Arbeitsgrube erfordert.
Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsgruben dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, die auch an anderer Stelle durchgeführt werden können.
Für Arbeiten an den Stirnseiten von Fahrzeugen müssen Arbeitsplattformen oder Übergangsstege mit Absturzsicherung vorhanden sein.
Bei Neubauten ist die Länge der Arbeitsgruben so zu bemessen, dass die Ausgänge mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug nicht gleichzeitig verstellt werden können.
Flurförderzeuge mit Gasantrieb dürfen nicht in Räumen mit Arbeitsgruben abgestellt werden.
2 Treppen
Arbeitsgruben müssen über mind. 2 Treppen verfügen. Der Neigungswinkel dieser Treppen darf höchstens 45° betragen. Sofern eine Treppe jedoch ausschließlich als Notausstieg genutzt wird, darf der Neigungswinkel dieser Treppe bis zu 60° betragen.
Die Treppen sollen jeweils am Ende der Arbeitsgruben liegen.
Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge (gemessen in Werkstattflurebene) kann statt einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend sein. Dies wären z. B. fest angebrachte Stufenanlegeleitern mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle. Steigleitern sind als Ausstieg weniger geeignet, Steigeisen sind nicht zulässig. Treppenstufen aus Gitterrosten sind trittsicherer und weniger schmutzanfällig als geschlossene Stufen.
Arbeitsgruben mit integrierter Hebebühne is 0,9 m Tiefe müssen nur eine Treppe besitzen, sofern im gegenüber liegenden Bereich eine Öffnung von mind. 0,7 m Höhe und 0,7 m Breite zur Verfügung steht.
Das Besetzen der Arbeitsgruben mit Fahrzeugen ist so durchzuführen, dass Ausstiege für ein schnelles Verlassen im Gefahrfall nicht versperrt sind. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss mindestens ein Ausstieg frei bleiben. Bei Besetzung von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen muss zwischen diesen ein Abstand eingehalten und ein weiterer Ausstieg eingerichtet werden.
Lange Arbeitsgruben für Schienenfahrzeuge benötigen zu den beiden Treppen an den Grubenenden zusätzlich seitliche Ausstiegsmöglichkeiten.
3 Absturzsicherung
Arbeitsgruben stellen Öffnungen im Boden dar, in die Personen hineinstürzen können, sofern kein Fahrzeug über der Grube steht. Um dies zu verhindern, müssen Arbeitsgruben und Unterfluranlagen gegen Hineinstürzen von Personen gesichert werden, soweit Arbeitsvorgänge dies zulassen. Dies kann durch eine Abdeckung (z. B. durch Bohlen und Roste), eine Umwehrung mit einem Geländer oder durch Seile und Ketten erfolgen. Die Umwehrung muss einen Abstand von mind. 0,5 m zur Absturzkante haben.
Auf die Absturzsicherung kann verzichtet werden, wenn
- die Gruben regelmäßig (d. h. täglich) von Fahrzeugen besetzt sind, der Zugang zur Werkstatt gesichert ist und nur unterwiesenes Personal dort arbeitet,
- sich einzelne Arbeitsöffnungen in einem abgetrennten Raum befinden, in dem nur gearbeitet wird, solange die Arbeitsgrube durch ein Fahrzeug besetzt ist und zu dem nur unterwiesene Personen Zutritt haben.
Für Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können (z. B. Seitengruben und Öffnungen von Unterflurradsatz-Bearbeitungsmaschinen), gibt es in der DGUV-R 109-009 einige Ausnahmen, sodass unter bestimmten Fällen hier auf eine Absturzsicherung verzichtet werden kann.
Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbe...