Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden. Ggf. muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder die Beschäftigten müssen sich rechtzeitig der Gefahr entziehen können.

Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einem schnell erreichbaren und auffälligen Not-Aus-Schalter ausgerüstet sein. Nach Betätigen des Not-Aus-Schalters müssen Gefahr bringende Bewegungen oder Prozesse unverzüglich stillgesetzt werden. Auf einen Not-Aus kann dann verzichtet werden, wenn die Gefährdung hierdurch nicht verringert würde. In diesem Fall ist die Sicherheit allerdings auf andere Weise zu gewährleisten.

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, damit Personen nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlossen werden (beispielsweise die Notöffnung von Kühlraumtüren). Im Notfall müssen eingeschlossene Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit befreit werden können (z. B. aus Aufzügen).

Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen stabil sein und sicher in ihrer Position bleiben.

An Arbeitsmitteln oder in deren Gefahrenbereich muss eine ausreichende Sicherheitskennzeichnung vorhanden sein, die auf entsprechende Gefahren hinweist. Die Sicherheitskennzeichnung muss unmissverständlich und leicht wahrnehmbar sein.

Sofern Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet werden, müssen sie für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sein.

Damit Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer sicher betrieben werden können, sind entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen. Hierbei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen (z. B. über Instandhaltungsintervalle). Es müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können, das Instandhaltungspersonal während dieser Tätigkeiten also nicht gefährdet wird.

Sofern Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt werden, ist sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel weiterhin den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Bei einer Änderung eines Arbeitsmittels können Herstellerpflichten, beispielsweise aus dem Produktsicherheitsgesetz, die Folge sein!

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