Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (z. B. Gerüste, Baustellenkrane), sind vor der erstmaligen Verwendung durch eine befähigte Person zu prüfen. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage erfolgen. Hierbei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen. Sofern Arbeitsmittel verändert werden (z. B. nach dem Einrichten einer Maschine), muss vor der erneuten Inbetriebnahme ebenfalls zunächst eine Prüfung erfolgen.

Arbeitsmittel, die durch Schäden zu einer Gefährdung für die Beschäftigten werden können, müssen in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person geprüft werden. Dies trifft beispielsweise auch bei Regalen zu, die von einem Kran oder Flurförderzeug beim Be- oder Entladen beschädigt werden können, wodurch sich eine Gefährdung für die Beschäftigten ergibt. Der Arbeitgeber hat Art und Umfang der Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen, soweit die Prüfintervalle nicht schon in Vorgaben (z. B. berufsgenossenschaftlichem Regelwerk) festgelegt wurden. Gemäß TRBS 1201 hat sich bei kraftbetriebenen Arbeitsmitteln eine Prüfung in jährlichem Abstand bewährt.

Zusätzlich zur regelmäßigen Prüfung müssen Arbeitsmittel vor der Verwendung durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. An einfachen Arbeitsmitteln, wie beispielsweise (nicht kraftbetriebenen) Handwerkzeugen, findet keine regelmäßige Prüfung statt. Diese Arbeitsmittel werden ausschließlich vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme geprüft. Hier entfällt eine schriftliche Dokumentation der Prüfung.

Zusätzliche Prüfungen sind dann erforderlich, wenn prüfpflichtige Änderungen an Arbeitsmitteln vorgenommen oder die Arbeitsmittel von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen wurden, die die Sicherheit infrage stellen (z. B. Unfälle, längere Nichtbenutzung).

Die Ergebnisse von Prüfungen müssen aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

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