DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission europäische Ziele in Form von auf Gemeinschaftsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe vor.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 95/320/EG der Kommission eingesetzt wurde.
(3) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, nicht verbindliche, aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und die verfügbaren Messtechniken berücksichtigende Werte. Es handelt sich um Expositionsgrenzen, unterhalb deren im Allgemeinen für einen Stoff nach kurzfristiger oder täglicher Exposition während des Erwerbslebens keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Durch diese europäischen Zielvorgaben sollen die Arbeitgeber bei der Ermittlung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG unterstützt werden.
(4) Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf Gemeinschaftsebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen, wobei sie den Gemeinschaftsgrenzwert berücksichtigen müssen, aber den Rechtscharakter nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen können.
(5) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind als wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts zur Sicherstellung des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den von gefährlichen Chemikalien ausgehenden Risiken am Arbeitsplatz zu betrachten.
(6) Die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe entwickelten Risikobewertungen und Strategien zur Risikobegrenzung zeigen, dass für eine Reihe von Stoffen die Festlegung oder Überprüfung der Grenzwerte berufsbedingter Exposition erforderlich ist.
(7) Die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission in der durch die Richtlinie 2006/15/EG geänderten Fassung enthält Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte für 10 Stoffe und bleibt in Kraft.
(8) Eine erste und eine zweite Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten wurden in den Richtlinien 2000/39/EG und 2006/15/EG der Kommission im Rahmen der Richtlinie 98/24/EG des Rates festgelegt. Die vorliegende Richtlinie legt eine dritte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten im Rahmen der Richtlinie 98/24/EG fest.
(9) Der SCOEL hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG 19 Stoffe bewertet, die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführt sind. Einer dieser Stoffe, Phenol, war zuvor im Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG aufgeführt. Der SCOEL hat den Arbeitsplatz-Richtgrenzwert für diesen Stoff unter Zugrundelegung neuester wissenschaftlicher Daten überprüft und die Festsetzung eines Grenzwerts für Kurzzeitexposition (STEL) empfohlen, um den bestehenden zeitlich gewichteten Mittelwert (TWA) des Arbeitsplatz- Richtgrenzwertes zu ergänzen. Daher sollte dieser jetzt im Anhang zu dieser Richtlinie erfasste Stoff aus dem Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG gestrichen werden.
(10) Quecksilber ist ein Stoff, der ernste kumulative Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Deshalb sollte eine Gesundheitsüberwachung einschließlich einer biologischen Überwachung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/24/EG den Arbeitsplatz-Richtgrenzwert ergänzen.
(11) Für bestimmte Stoffe müssen außerdem Kurzzeitexpositionsgrenzwerte festgelegt werden, um die Wirkungen kurzzeitiger Expositionen zu berücksichtigen.
(12) Für einige Stoffe muss die Möglichkeit des Eindringens durch die Haut berücksichtigt werden, um ein optimales Schutzniveau zu gewährleisten.
(13) Diese Richtlinie sollte einen praktischen Beitrag zur Konsolidierung der sozialen Dimension des Binnenmarkts darstellen.
(14) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: