Die BaustellV enthält selbst keine Anforderungen an die Qualifikation des Beauftragten.

Konkretisierungen hierzu enthalten die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30).[1] Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 BaustellV müssen Koordinatoren über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie müssen zudem Kenntnisse über spezielle, einem Koordinator obliegende Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen haben. Die RAB 30 setzt diese möglichen Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators fest.

[1] Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV); RAB 30, Stand 27.3.2003.

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