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Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen / 4.3.2 Allgemeine Sicherheitsüberlegungen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Verantwortliche Führungskräfte und Sicherheitsfachkräfte sollten sich im Zusammenhang mit Einstiegsarbeiten vor allen weiteren Überlegungen Folgendes klar machen:

Für Einstiegsarbeiten gibt es detaillierte berufsgenossenschaftliche Vorschriften, die in der DGUV-V 21 und der DGUV-R 103-602 im Überblick beschrieben und Hauptgegenstand der DGUV-R 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen" sind.

Sie einzuhalten bedeutet einiges an organisatorischem und finanziellem Aufwand. Dem steht erschwerend gegenüber:

  1. In vielen Bereichen sind Einstiegsarbeiten zwar nicht ganz unvermeidlich, kommen aber selten vor.
  2. Die Erfahrung lehrt, dass die zu berücksichtigenden Gefahren, insbesondere giftige Gase oder Sauerstoffmangel, in der Praxis sehr selten auftreten.

Das macht es schwer, bei den betroffenen Kollegen und bei den betrieblichen Verantwortlichen das Bewusstsein für sicherheitsgerechtes Verhalten aufzubauen und zu erhalten. Entsprechend groß ist die Versuchung, gelegentliche Einstiegsarbeiten "nur mal eben" ohne die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.

 
Achtung

Hohe Haftungsrisiken

Die Haftungsrisiken sind gerade bei Einstiegsarbeiten wegen des häufig tödlichen Unfallausgangs und der deswegen bestehenden verbindlichen Vorschriftenlage für die Verantwortlichen erheblich. Mit anderen Worten: Bei Einstiegsarbeiten muss unbedingt ein verbindliches "Ganz oder gar nicht" gelten, auch wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufwendig erscheinen.

Kurz gefasst gilt folgende Einstufung: Wenn umschlossene Räume vorhanden sind, in die aber nicht eingestiegen wird, müsste nach DGUV-V 21 immerhin die "Rettungsgrundausstattung" mit wenigstens einem Atemschutzgerät zur Rettung, einem Abseilgerät usw. vorgehalten werden (vgl. Abschn. 3.12). Es wäre im Einzelfall zu prüfen, o...

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