Ob und in welchem Umfang für Beschäftigte in der Grünflächenpflege arbeitsmedizinische Vorsorgen erforderlich sind, hängt von Art und Umfang der ausgeführten Tätigkeiten ab. Infrage kommen:

  • Arbeiten im Lärmbereich (G 20): Nach § 14 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) überschritten werden bzw. als Angebotsvorsorge, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) bzw. 135 dB(C)) überschritten werden. Eine Festlegung ist hier nicht einfach, weil Grünflächenpflegearbeiten nicht gleichmäßig verteilt anfallen und daher zu bewerten ist, ob und wann der Einsatz z. B. eines lauten Rasenmähers tatsächlich zu einer Überschreitung der Auslöseschwellen führt.
  • Arbeiten mit Infektionsgefahr (G 42): Eine Pflichtvorsorge ist nach arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung erforderlich, wenn Arbeiten durchgeführt werden, bei denen die Gefahr von Zeckenbissen und damit der Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (in den Risikogebieten überwiegend in Süddeutschland) bzw. Borreliose (deutschlandweit) erhöht ist (Arbeiten in niederem Bewuchs).
  • Arbeiten mit Vibrationseinwirkungen (G 46): Nach § 14 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, wenn die Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- oder Ganzkörper-Vibrationen (hier durch Maschineneinsatz) erreicht oder überschritten werden.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge bei natürlicher UV-Strahlung: Dabei handelt es sich um eine Angebotsvorsorge, die fällig wird, wenn Beschäftigte regelmäßig eine Stunde und mehr pro Tag intensiver Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. Bestandteil der Vorsorge ist zunächst eine arbeitsmedizinische Beratung und eine Inaugenscheinnahme der Haut, kein hautärztliches Screening. Allerdings wird im Rahmen der Beratung geprüft, ob ein solches angezeigt erscheint.

Eine Eignungsuntersuchung Fahr- und Steuertätigkeit (G 25) kann angezeigt sein, um die gesundheitliche Eignung bei häufiger Teilnahme am Straßenverkehr oder beim Einsatz gefährlicher Maschinen und Geräte festzustellen. Aus arbeitsrechtlichen Gründen kann diese jedoch nur vor Beginn des Arbeitsverhältnisses oder aus gegebenem Anlass (bei augenfälligen Zweifeln an der Eignung eines Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen) durchgeführt werden. Regelmäßig wiederkehrend können allenfalls Wunschvorsorgen angeboten werden, bei denen die Beschäftigten ihre körperliche Eignung zum Führen eines Fahrzeuges freiwillig und ohne Rückmeldung an den Arbeitgeber ärztlich untersuchen lassen können.

Ähnliches gilt auch für die Eignungsuntersuchung Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) bei entsprechenden Tätigkeiten wie Baumpflegearbeiten.

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