Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Im Gegensatz zu dem sonst üblichen Verfahren in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV, nach dem Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach den gezahlten Bruttoentgelten bestimmt werden und damit stark an die Beschäftigtenzahl gekoppelt sind, werden im landwirtschaftlichen Bereich andere Hilfsgrößen zugrunde gelegt. Neben einem Grundbeitrag, der für jedes Unternehmen einzeln anfällt und von dessen Größe abhängt, bemisst sich der Beitrag für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und für solche, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere gehalten werden, nach dem Arbeitsbedarf.
Der Arbeitsbedarf gibt das Durchschnittsmaß der erforderlichen menschlichen Arbeit für die Unternehmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Produktionsverfahren und Kulturarten (z. B. Grünland, Getreideanbau, Geflügelhaltung, Schweinemast) wieder. Er wird durch die SVLFG gutachterlich für die einzelnen Branchen ermitttelt und in der Satzung festgelegt (Arbeitszeit pro Hektar bzw. Tier). Dabei werden für größere Betriebe zwar gewisse Rationalisierungseffekte mit eingerechnet, aber natürlich kann der tatsächlich geleistete Arbeitsaufwand in den Unternehmen durchaus von diesem Durchschnittsmaß abweichen, was für die Berechnung in diesen Unternehmen jedoch unberücksichtigt bleibt.
In mehr gärtnerisch geprägten Betrieben (geschützter gärtnerischer Anbau, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau) bzw. in Dienstleistungs- und Verwaltungsbetrieben (Lohnunternehmen, Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, Landwirtschaftskammern, Berufsverbände der Landwirtschaft usw.) wird dagegen der Arbeitswert zur Beitragsberechnung herangezogen, der vergleichbar dem DGUV-Verfahren über die Lohnsumme bestimmt wird. Für die Unternehmer und Ehegatten werden dabei als Arbeitswert die gesetzlichen Jahresarbeitsverdienste angesetzt.
Für Unternehmen, wie Jagden und Fischereibetriebe, gibt es weitere spezielle Bemessungsgrundlagen.
Daneben spielen noch einige andere Faktoren, wie bestimmte Bundeszuschüsse, die tatsächlich anfallenden Ausgaben der Sozialversicherung, die unterschiedlich eingestuften Risiken der einzelnen Branchen und ein bei Bedarf vorzunehmender "solidarischer Ausgleich" unter den einzelnen Branchenzweigen, eine Rolle im komplizierten Beitragsbemessungsverfahren. Weil viele dieser Parameter schwankend sind, verändern sich die Beiträge zur Unfallversicherung im landwirtschaftlichen Bereich von Jahr zu Jahr in gewissen Grenzen.
Beitragsbemessung
Wie stets bei gesetzlichen Versicherungen können Versicherte nicht immer nachvollziehen, warum Beiträge in einer bestimmten Art und Höhe erhoben werden. Weil aber in vielen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (gerade den eigentümergeführten) vergleichsweise viele Stunden für vergleichsweise geringe Stundenlöhne gearbeitet wird und gleichzeitig die Unfallrisiken z. T. erheblich sind, würde eine Beitragsbemessung nach der Lohnsumme für diese Branchen keine ausreichende Erhebungsgrundlage sein, sodass auf den zentral festgesetzten Arbeitsbedarf zurückgegriffen wird.
Beitrag zahlen ohne Beschäftigte?
Während in der übrigen Arbeitswelt Betriebe ohne Beschäftigte i. d. R. nicht in die gesetzliche Unfallversicherung eintreten müssen, muss im landwirtschaftlichen Bereich ein Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen auch dann Unfallversicherungsbeiträge in die SVLFG einzahlen, wenn gar keine eigenständige Bewirtschaftung erfolgt. Das kann z. B. der Fall sein
- im Rahmen von Erbschaften, wenn z. B. Restflächen nach Verpachtung oder Verkauf landwirtschaftlicher Flächen zurückbleiben,
- wenn Flächen aus ökologischen oder sonstigen Gründen erworben und nicht oder nicht durch den Eigentümer bewirtschaftet werden.
Bei verpachteten Flächen geht deren Arbeitsbedarf in die Beitragsberechnung des Pächters ein.