5.1 Überblick
Für den Arbeitsschutz ist in erster Linie der Arbeitgeber zuständig. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist nach den Vorgaben des ArbSchG eine Querschnittsaufgabe und Teil der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation (§ 3 ArbSchG). Innerbetrieblich sind allerdings auch die Beschäftigten selbst verpflichtet. Ihre Pflichten können in 5 Kategorien unterteilt werden (§§ 15 und 16 ArbSchG):
- die Pflicht, nach ihren Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers selbst für die eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen (vgl. Abschn. 5.2);
- die Pflicht, nach ihren Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit von Dritten zu sorgen, d. h. für alle die Personen, die von den Handlungen oder Unterlassungen der Beschäftigten betroffen sind (vgl. Abschn. 5.3);
- die Pflicht, die Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (vgl. Abschn. 5.4);
- die Pflicht, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und festgestellte Defekte an den Schutzsystemen zu melden (vgl. Abschn. 5.5);
- die Pflicht, den Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat und der Fachkraft für Arbeitssicherheit darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten, seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen und festgestellte Gefahren und Mängel auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen (vgl. Abschn. 5.6).
5.2 Sorge für die eigene Sicherheit und Gesundheit
Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer bereits auf der Grundlage seines (mündlichen oder schriftlichen) Arbeitsvertrags verpflichtet, die Weisungen seines Arbeitgebers und seiner Vorgesetzten zu befolgen. Zusätzlich zu dieser privatrechtlichen Pflicht normiert § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Das Gesetz enthält eine Vorsorgeverpflichtung jedes Arbeitnehmers für seine eigene Sicherheit und Gesundheit. Dazu gehört auch die Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften. Eine Missachtung ist eine Pflichtverletzung, die mit arbeitsrechtlichen Sanktionen belegt werden kann. Im Einzelfall kann dies zu einer Abmahnung oder auch zu einer Kündigung führen. Ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, Unfallverhütungs- bzw. Arbeitssicherheitsvorschriften stets zu beachten, ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte grundsätzlich geeignet, eine ordentliche, je nach den Umständen des Einzelfalles sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.9.2007, 11 Sa 207/07). Bei vorsätzlicher Schadensverursachung kommen Regressansprüche der Berufsgenossenschaft in Betracht, falls diese als Folge eines Arbeitsunfalls Leistungen erbringen muss.
Nach Möglichkeit
Die Pflicht der Beschäftigten besteht nach dem Gesetzeswortlaut "nach ihren Möglichkeiten". Das bedeutet, dass jeder die für den durchschnittlichen Arbeitnehmer übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einhalten muss. Außerdem sind die Art und natürlich auch die Qualität der Unterweisung durch den Arbeitgeber von Belang.
5.3 Sorge für die Sicherheit und Gesundheit Dritter
Das ArbSchG verpflichtet die Arbeitnehmer zu einem sicherheitsgerechten Verhalten auch gegenüber bestimmten Dritten, nämlich denjenigen, die von den Handlungen oder Unterlassungen der Arbeitnehmer bei der Arbeit betroffen sind. "Dritte" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG können Besucher und Kunden, aber auch Lieferanten und Fremdfirmenangehörige sowie Kollegen und schließlich sogar der Arbeitgeber selbst sein. Die vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsvorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie von erheblichen Sachwerten dienen, ist sogar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht einhält (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.4.2005, 11 Sa 810/04).
Gefährdung Dritter
Wenn in einem Betrieb durch einen Arbeitnehmer bestimmte gesundheitsgefährdende Stoffe zum Einsatz kommen, ist es nicht ausreichend, wenn dieser eine ihm zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung benutzt. Er muss vielmehr darauf achten, dass nicht andere Beschäftigte oder sonstige Personen, die sich in seiner Umgebung aufhalten, durch diese Stoffe gefährdet werden.
5.4 Bestimmungsgemäßer Gebrauch der Arbeitsmittel
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 15 Abs. 2 ArbSchG die Pflicht, die Arbeitsmittel und die ihm zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Arbeitsmittel
Zu den Arbeitsmitteln gehören nach ArbSchG Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe und Transportmittel. Diese Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft.
Unterweisung
Die Bedeutung u...