Zusammenfassung
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fasst für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers (natürliche oder juristische Personen) und die Pflichten und Rechte der Beschäftigten zusammen und regelt die Überwachung des Arbeitsschutzes durch die zuständigen staatlichen Behörden. Ziel des ArbSchG ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sicherzustellen und zu verbessern. Berücksichtigt werden der Stand der Technik, die Regeln der Arbeitsmedizin und der Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Beitrag erläutert die Grundpflichten und Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
1 Europäische Grundlagen
Grundlage des deutschen Arbeitsschutzrechts ist das europäische Arbeitsschutzrecht. Der Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, d. h., die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, ist ein besonderes Anliegen der EU (vgl. Art. 153 Abs. 1 erster Spiegelstrich AEUV). Mit dem am 21.8.1996 in Kraft getretenen "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in den Betrieben (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)" wurde die "EG-Rahmenrichtlinie Nr. 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" in deutsches Recht umgesetzt. Sie ist die wichtigste europäische Arbeitsschutzrichtlinie und enthält allgemeine Grundsätze u. a. für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz und die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren. Ihre Vorgaben sind Mindestanforderungen für den Arbeitsschutz, die in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten. Dabei ist der Begriff des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) weit auszulegen: Er erfasst jede Person, die eine echte und tatsächliche Berufstätigkeit unter Anleitung anderer Personen und gegen Bezahlung ausübt. Erfasst werden alle Arbeitnehmer des öffentlichen und des privaten Sektors unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ebenso wenig kommt es auf die Art des Arbeitsverhältnisses an. Erfasst sind danach auch Teilzeitbeschäftigte, Leih-, Zeit- und Saisonarbeitnehmer.
Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie wird durch zahlreiche Einzelrichtlinien ergänzt, die sich jeweils mit bestimmten Arbeitsschutzthemen befassen. Diese Einzelrichtlinien wurden ihrerseits in Deutschland wieder durch einzelne Rechtsverordnungen in das innerstaatliche Recht umgesetzt. Beispiele:
- Richtlinie Nr. 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, in Deutschland umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung;
- Richtlinie Nr. 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, in Deutschland umgesetzt durch die Arbeitsstättenverordnung;
- Richtlinie Nr. 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, in Deutschland umgesetzt durch die Gefahrstoffverordnung;
- Richtlinie Nr. 91/383/EWG zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis.
2 Ziel des Arbeitsschutzgesetzes
Das ArbSchG dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Durch das Ziel "Sicherheit" sollen Leben und Gesundheit der Beschäftigten vor allem im Hinblick auf Arbeitsunfälle geschützt werden. Mit dem Ziel "Gesundheitsschutz" soll der umfassende Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren gewährleistet werden, die sich aus den Bedingungen ihrer Arbeit ergeben.
Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
Das ArbSchG dient nicht dem allgemeinen Gesundheitsschutz: Die Abwehr von Gefahren, die nicht arbeitsbedingt sind, wird vom ArbSchG also nicht erfasst.
3 Anwendungsbereich
Das ArbSchG gilt für alle Tätigkeitsbereiche. Das heißt, es ist auf die Beschäftigten in allen privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben anwendbar. Es ist weder auf eine bestimmte Branche noch eine bestimmte Berufsgruppe beschränkt.
3.1 Beschäftigte
Wer Beschäftigter im Sinne des ArbSchG ist, definiert § 2 Abs. 2 ArbSchG:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auszubildende, auch Volontäre und Praktikanten,
- arbeitnehmerähnliche Personen,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Seit der Danosa-Entscheidung des EuGH (Urteil v. 11.11.2010, C-232/09, Danosa) zählen wohl auch GmbH-Fremdgeschäftsführer dazu. Nicht anwendbar ist das ArbSchG auf Hausangestellte in privaten Haushalten und Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG); außerdem nicht für Beschäftigte auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, so...