7.5.1 Ordnungswidrigkeiten
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 ArbSchG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 25 ArbSchG verweist (Geldbuße bis zu 5.000 EUR) oder
- als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG (Geldbuße bis zu 25.000 EUR) oder
- als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG (Geldbuße bis zu 5.000 EUR)
zuwiderhandelt.
Das ArbSchG regelt mit der Blankettnorm des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG selbst nur unvollständig die Voraussetzungen der Ahndung eines Verstoßes. Die speziellen Bußgeldtatbestände finden sich in den auf Grundlage des ArbSchG erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Dort sind auch die sanktionierten Pflichten geregelt. Fast alle Arbeitsschutzverordnungen enthalten Bußgeldtatbestände, z. B. § 9 Abs. 1 ArbStättV, § 22 Abs. 1 BetrSichV, § 7 Abs. 1 BaustellV, § 22 Abs. 1 Druckluftverordnung, § 20 Abs. 1 BioStoffV, § 16 LärmVibrationsArbSchV.
Von großer praktischer Bedeutung ist der Auffangtatbestand des § 130 OWiG. Danach kann gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld verhängt werden, wenn er Arbeitsschutzverstöße im Betrieb schuldhaft nicht verhindert, ohne dass ihm hinsichtlich der konkreten Pflichtverletzung ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann. Dies betrifft Fälle, in denen der Betriebsinhaber Pflichten wirksam delegiert hat und deshalb als Täter ausscheidet, weil er nicht selbst gehandelt hat und nach der innerbetrieblichen Arbeitsteilung für die Erfüllung dieser Pflicht auch nicht (mehr) zuständig war.
Die Höhe der Geldbuße wird von der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Für Teilbereiche gibt es Bußgeldkataloge, z. B. den Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung vom 19.11.2014 oder den Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (LASI LV 61 vom 30.6.2016). Diese Kataloge beruhen auf Beschlüssen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zurück. Für die Gerichte entfalten sie aber keine Bindungswirkung.
7.5.2 Strafvorschriften
Das ArbSchG enthält mit § 26 auch eine eigene Strafvorschrift. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG beharrlich, d. h. wiederholt, zuwiderhandelt oder durch einen Verstoß gegen eine Rechtsverordnung oder eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen eine behördliche Anordnung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Der Strafrahmen des § 26 ArbSchG beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.