Jede Firma muss bei Asbestarbeiten einen Aufsichtsführenden benennen. Seine Aufgabe ist es, auf der Baustelle die Einhaltung aller Anforderungen zu gewährleisten. Diese Person muss sachkundig sein und vom Arbeitgeber als weisungsbefugte Person benannt sein. Neben der Sachkunde muss die Person zuverlässig sein und sich mit den Gefahren und Schutzmaßnahmen auskennen. Hier sieht die TRGS die Kenntnis der Gefahren und Schutzmaßnahmen als Ergänzung zur Sachkunde; Sachkunde allein reicht als Kriterium somit nicht aus. Der Aufsichtsführende ist schriftlich zu benennen.

Aufgabe des Aufsichtsführenden ist es, die Erfüllung aller Anforderungen zu gewährleisten. Explizit genannt ist, dass er sicherstellen muss, dass

  • die Arbeiter gemäß der Betriebsanweisung unterwiesen sind und die Handhabung der Schutzausrüstung beherrschen,
  • alle Schutzmaßnahmen vorhanden sind und
  • der Bereich, in dem Asbestexposition auftreten kann, abgetrennt und gekennzeichnet ist.

Er hat die Aufgabe und Verantwortung sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind und auch eingehalten werden. Im Falle von Verstößen ist er die erste Person, die sich (auch juristisch) rechtfertigen muss.

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