Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Personen, die ein Flurförderzeug steuern, müssen dazu körperlich in der Lage sein. Neben einem guten allgemeinen Gesundheitszustand sind eine ausreichende Sehschärfe, ein seitliches Sehfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen sowie eine gute Reaktionsfähigkeit wichtige Voraussetzungen. Diese körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Gemäß DGUV-V 68 (Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1) sollte dies durch den arbeitsmedizinischen Grundsatz G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erfolgen.
Hier ergibt sich jedoch das Problem, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (ehem. G25) nicht mehr in der ArbMedVV enthalten ist, somit also keine arbeitsmedizinische Vorsorge darstellt. Es handelt sich stattdessen um eine Eignungsuntersuchung; und eine Eignungsuntersuchung bedarf einer Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage zur Durchführung einer Eignungsuntersuchung im Zusammenhang mit dem Führen eines Flurförderzeugs fehlt jedoch. Die allgemeinen Anforderungen des § 7 DGUV-V 1 als solche stellen keine Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen, sondern lediglich Eignungsvorbehalte dar. Untersuchungen sind nach derzeit geltendem Recht auch in diesen Unfallverhütungsvorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben.
Bei Einstellungsuntersuchungen kann der Arbeitgeber den Beschäftigten einer derartigen Eignungsuntersuchung unterziehen, soweit die Bewerberin bzw. der Bewerber in die Untersuchung wirksam einwilligt. Dies gilt auch bei Arbeitsplatzwechsel, beispielsweise wenn ein Mitarbeiter (der bislang nicht Stapler fuhr) nun als Staplerfahrer ausgebildet werden soll. Bei Einstellungsuntersuchungen müssen die Grenzen des Fragerechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz (hinsichtlich Gesundheitsdaten ggf. nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG) berücksichtigt werden.
Im bestehenden Beschäftigungsverhältnis darf der Arbeitgeber den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nur verlangen, wenn ein solcher Nachweis erforderlich ist. Dies setzt einen konkreten Anlass voraus. Dieser kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel am (Fort-)Bestehen der Eignung des Beschäftigten ergeben.
Eignungsuntersuchungen ohne konkreten Anlass oder berechtigtes Interesse des Arbeitgebers (z. B. zum Schutz von Leib und Leben Dritter) sind unzulässig.
Sofern ein Staplerfahrer bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig untersucht werden soll, ist ein gewichtiger Grund erforderlich. Gewichtige Gründe können sein:
- Drittgefährdung: es muss eine wesentliche Drittgefährdung vorliegen;
- Eigengefährdung: Einschränkung des Sehvermögens beim Einlagern von Waren in großen Höhen.
Als Ausnahme ist der Fall anzusehen, wenn ein Staplerfahrer wiederholt auffällt und somit an seiner körperlichen Eignung gezweifelt werden muss (beispielsweise wenn der Mitarbeiter unter Schwindelanfällen leidet). In diesem Fall gefährdet die betroffene Person nicht nur sich selbst, sondern auch andere Beschäftigte. Sofern die Nichteignung eindeutig erkennbar ist, darf der Unternehmer die betroffene Person ab sofort nicht mehr mit dieser gefährdenden Tätigkeit beschäftigen. In unklaren Fällen muss er vor dem weiteren Einsatz des Beschäftigten einen individuellen ärztlichen Eignungsnachweis fordern. Es gibt für die Untersuchung also einen konkreten Anlass.
Nach der momentanen Rechtslage ist die Erforderlichkeit der Eignungsuntersuchung für Staplerfahrer daher sehr infrage gestellt.
Eine Möglichkeit besteht darin die Untersuchung den Mitarbeitern anzubieten, die selbst entscheiden können, ob sie das Angebot wahrnehmen möchten.
Bei Durchführung der Eignungsuntersuchung unterliegt der Betriebsarzt der Schweigepflicht; die Ergebnisse der Untersuchung darf der Arzt nicht an den Arbeitgeber weiterreichen (das Ergebnis erhält ausschließlich der Teilnehmer der Untersuchung).