1Die Entsorgungspflichtigen und der Zentrale Träger haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllen, und der Abfallbehörde vorzulegen. 2In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen ist auch die Notwendigkeit der Abfallbeseitigung zu begründen, insbesondere sind Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen zu machen. 3Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Satz 1 und 2 genannten Pflichten bestimmt werden.

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