2.1 Wassergefährdungsklassen und Einstufung
Wassergefährdungsklassen (WGK) stehen für die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe und Gemische:
- WGK 1: schwach wassergefährdend
- WGK 2: deutlich wassergefährdend
- WGK 3: stark wassergefährdend
Weitere Kategorien sind:
- nwg: nicht wassergefährdend
- awg: allgemein wassergefährdend: Diese Kategorie gilt für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung schwierig wäre, z. B. Altholz, das mit Holzschutzmittel behandelt ist. Altholz mit anhaftenden Farbresten wird dagegen als nicht wassergefährdend eingestuft.
Stoffe und Gemische, die nicht eingestuft sind, gelten grundsätzlich als stark wassergefährdend (WGK 3).
Für eine Selbsteinstufung liefert Anlage 1 der AwSV detaillierte Vorgaben:
- Die Einstufung von Stoffen müssen Unternehmen an das Umweltbundesamt melden, das dann über die endgültige Einstufung entscheidet.
- Für Gemische muss die Einstufung dokumentiert werden, die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen.
Stoffe und Gemische, die bereits durch die oder aufgrund der VwVwS eingestuft worden sind, gelten mit Inkraftsetzen der neuen AwSV als eingestuft. Die Einstufung ist die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
2.2 Ausnahmen
Außerhalb von Überschwemmungs- und Wassersschutzgebieten (Zonen I, II und III oder III A, jedoch nicht Zone III B) sind oberirdische Anlagen mit einem Volumen von maximal 220 Litern flüssigen Stoffen oder einer Masse von maximal 200 kg gasförmigen oder festen Stoffen – unabhängig von der Wassergefährdungsklasse – von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen ("Bagatellgrenze").
Ausnahmen bilden auch die Abfalllagerung und Eigenkompostierung bei Privathaushalten sowie gewerblich genutzte Lagerbehälter mit einem Volumen bis 1.250 Liter. Für sie gelten die organisatorischen und technischen Forderungen (§§ 13–51 AwSV) unter bestimmten Bedingungen nicht.
2.3 Rückhalteeinrichtungen und Entwässerung
Für Rückhalteeinrichtungen (z. B. Auffangwannen, Rohre oder Behälter), die bei Leckagen wassergefährdende Stoffe auffangen, sind Mindestvolumina festgelegt, abhängig von der Anlagenart. Das geforderte Mindestvolumen bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss z. B. grundsätzlich dem Volumen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, z. B. Abpumpen oder Ableiten. Ausnahme: Bestimmte oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 mit einem Volumen bis 1.000 Liter sind von dieser Forderung ausgenommen (§ 18 AwSV).
Anforderungen an die Rückhaltung von Löschwasser im Brandfall: Alle Anlagen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass im Brandfall austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie entstehende Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Stoffen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden können (§ 20 AwSV).
Abschnitt 3 regelt "Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen", z. B. den Umgang mit festen Stoffen, Fass- und Gebindelager, Heizölverbraucheranlagen, Erdwärmesonden und Kälteanlagen.
Niederschlagswasser, das auf Flächen im Freien mit Kühlaggregaten mit Ethylen- oder Propylenglykol anfällt, muss separat in den Schmutz-/Mischwasserkanal entwässert werden. Dies gilt z. B. für Kälteanlagen auf dem Dach (§ 19 AwSV).
2.4 Betriebsanweisung, Merkblatt, Unterweisung
Anlagen werden in 4 Gefährdungsstufen (A–D) eingeteilt, und zwar in Abhängigkeit von Volumen bzw. Masse und Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe bzw. Gemische. Für Anlagen ab Gefährdungsstufe B muss eine Betriebsanweisung erstellt und den Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Unterweisungen müssen regelmäßig durchgeführt werden.
Für A-Anlagen, Eigenverbrauchstankstellen und Heizölverbraucheranlagen (z. B. auch Diesel-Notstromaggregate) genügt dagegen ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften; Vorlagen liefern Anlage 3 bzw. 4 AwSV.
2.5 Prüfungen
Welche Überwachungs- und Prüfpflichten für den Betreiber gelten, welche Prüfungen durch Sachverständige erfolgen müssen und wie und von wem die Beseitigung von Mängeln durchgeführt werden muss, regeln detailliert die §§ 46 bis 48 AwSV. Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle legen die Anlagen 5 und 6 AwSV fest.
Anzeigepflicht besteht für alle prüfpflichtigen Anlagen (Errichten, Ändern), allerdings nicht für Bestandsanlagen.
2.6 Dokumentation
Für alle AwSV-Anlagen – auch für nicht-prüfpflichtige – wird eine Anlagendokumentation gefordert. Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:
- Aufbau und Abgrenzung der Anlage,
- eingesetzte Stoffe,
- Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile,
- Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
- Löschwasserrückhaltung,
- Standsicherheit.
Für prüfpflichtige Anlagen, wie z. B. Biogasanlagen, Kälteanlagen oder Tankstellen, müssen Betreiber zusätzlich Unterlagen für die Prüfung der Anlage und das Durchführen fachbetrieblicher Tätigkeiten (z. B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten) bereithalten.
Die Dokumentation muss bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber übergeben werd...