Überblick

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist seit 1.8.2017 in Kraft. Sie regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit.

Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, müssen die geltenden technischen Anforderungen erfüllen. Pflichten für Betreiber sind festgelegt. Wassergefährdende Stoffe sollen nicht in die Umwelt gelangen. Nach §§ 62 und 63 Wasserhaushaltgesetz gilt der Besorgnisgrundsatz für Lager-Abfüllanlagen (L, A) und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (H, B, V) von wassergefährdenden Stoffen. Beim Umschlagen (U) und bei landwirtschaftlichen Anlagen wird der bestmögliche Schutz gefordert.

Die AwSV gilt für private Heizölbehälter ebenso wie für Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen. Dieser Beitrag erläutert wesentliche Forderungen und gibt Hinweise für die Umsetzung in der Praxis.

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