Außerhalb von Überschwemmungs- und Wassersschutzgebieten (Zonen I, II und III oder III A, jedoch nicht Zone III B) sind oberirdische Anlagen mit einem Volumen von maximal 220 Litern flüssigen Stoffen oder einer Masse von maximal 200 kg gasförmigen oder festen Stoffen – unabhängig von der Wassergefährdungsklasse – von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen ("Bagatellgrenze").

Ausnahmen bilden auch die Abfalllagerung und Eigenkompostierung bei Privathaushalten sowie gewerblich genutzte Lagerbehälter mit einem Volumen bis 1.250 Liter. Für sie gelten die organisatorischen und technischen Forderungen (§§ 1351 AwSV) unter bestimmten Bedingungen nicht.

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