3.1 Anforderungen der AwSV identifizieren

Um Forderungen und Pflichten erfüllen zu können, muss zunächst identifiziert werden, welche für das eigene Unternehmen bzw. betroffene Betriebsstandorte relevant sind (s. Tab. 1).

 
Thema §§ AwSV Anforderung Mögliche Umsetzung
Einstufung §§ 312, Anlage 1 und 2 5 Kategorien Quellen nutzen: Sicherheitsdatenblatt, Umweltbundesamt, Selbsteinstufung
Rückhalteeinrichtungen § 18 Mindestvolumen in Abhängigkeit von der Anlagenart Bauliche Maßnahmen, Befestigung des Untergrunds
Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen §§ 2538 Verbale Formulierung der Anforderungen Bauliche Maßnahmen
Anzeigepflicht für prüfpflichtige Anlagen § 40 Grundsätzliche Anzeigepflicht: schriftlich, mind. 6 Wochen im Voraus

Gilt nicht für bereits bestehende Anlagen

Achtung: Bei Wechsel des Anlagenbetreibers erforderlich (Ausnahme: Heizölverbraucheranlagen)
Anlagendokumentation § 43 alle Anlagen Vorhandene Dokumente prüfen, fehlende Dokumente ergänzen
Merkblatt § 44, Anlage 3 bzw. 4 u. a. A-Anlagen, Eigenverbrauchstankstellen, Heizölverbraucheranlagen Merkblatt erstellen und an sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anbringen
Betriebsanweisung und Unterweisung § 44 Anlagen ab Gefährdungsstufe B Betriebsanweisung erstellen, enthaltenen Notfallplan mit beteiligten Stellen abstimmen, Beschäftigte mind. jährlich unterweisen
Prüfungen §§ 4648, Anlage 5 bzw. 6 Überwachungs- und Prüfpflichten, Prüfung durch Sachverständige, Beseitigung von Mängeln Überwachungs- und Prüfpflichten ermitteln, Prüffristen festlegen, Prüfungen organisieren, überwachen und dokumentieren

Tab. 1: Anforderungen der AwSV und mögliche Umsetzung

3.2 Bestandsaufnahme

Eine Bestandsaufnahme verschafft einen Überblick, welche Maßnahmen erforderlich sind. Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz sollten dabei eng zusammenarbeiten. Für die weitere Vorgehensweise sind folgende Leitfragen nützlich:

3.2.1 Stoffe und Gemische

  1. Welche Stoffe bzw. Gemische werden eingesetzt?
  2. Sind verwendete Stoffe bzw. Gemische wassergefährdend?

    1. Liegt bereits eine Einstufung vor?
    2. Oder muss eine Selbsteinstufung durchgeführt werden (Dokumentationsformblätter, s. Anlage 2 AwSV)?
 
Wichtig

Informationen zur Einstufung

Zentrale Informationsquelle ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB):

  • Wassergefährdungsklasse: Abschn. 15 "Rechtsvorschriften"
  • Umweltschutzmaßnahmen sowie Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung bei Leckage oder Havarie: Abschn. 6 "Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung"

Informationen zur Einstufung wassergefährdender Stoffe liefert die Datenbank "Rigoletto" des Umweltbundesamtes.

Eine Übersicht über alle im Unternehmen eingesetzten Gefahrstoffe liefert das vom Gesetzgeber grundsätzlich geforderte Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung), das Informationen aus den SDB enthält, u. a. auch die Wassergefährdungsklasse.

3.2.2 Anlagen

  1. Liegt der Standort in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet?
  2. Welche Anlagen werden betrieben (prüfpflichtig, nicht-prüfpflichtig, Volumen bzw. Masse von Stoffen und Gemischen, Gefährdungsstufe)?
  3. Welche organisatorischen und technischen Anforderungen und Pflichten gelten für die betriebenen Anlagen (vgl. Tab. 1)?
  4. Wie werden diese Anforderungen und Pflichten dokumentiert, umgesetzt und überwacht? Sind z. B. geforderte Unterlagen für die Anlagendokumentation vorhanden?

Alle betriebenen Anlagen sollten in einem Anlagenkataster erfasst werden.

 
Praxis-Tipp

Anlagenkataster in Steckbriefform

Für jede Anlage sollten alle geforderten Informationen zusammengefasst werden, da diese auf Verlangen der Behörde, den Sachverständigen und den Fachbehörden vorzulegen sind. Es empfiehlt sich, eine DIN-A4-Seite pro Anlage zu erstellen.

3.2.3 Rechtsvorschriften

  1. Welche Vorschriften sind relevant?
  2. Wie werden Änderungen von Vorschriften dokumentiert, umgesetzt und überwacht?

Ein Verzeichnis der für das Unternehmen relevanten Vorschriften (Rechtskataster), das regelmäßig aktualisiert wird, schafft Rechtssicherheit. Und sowohl Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001 als auch Arbeitsschutzmanagementsysteme nach DIN ISO 45001 fordern, dass bindende bzw. rechtliche Verpflichtungen eingehalten werden.

Im Allg. sind erforderliche Daten bereits vorhanden: Unternehmen nutzen i. d. R. selbsterstellte Listen (Excel- oder Word-Dokumente) oder Softwareanwendungen, um Gefahrstoffe, Anlagen und Rechtsvorschriften zu managen.

 
Wichtig

Referentenentwurf zur Änderung der AwSV

Das Bundesumweltministerium hat bereits im November 2019 einen Referentenentwurf vorgelegt, er enthält zahlreiche Klarstellungen und aktualisierte Bezüge. Geplant sind u. a. folgende Änderungen:

  • Schärfere Abgrenzung zwischen Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft (JGS)- und Biogasanlagen.
  • Ausnahmen bez. Umschlagflächen für flüssige wassergefährdende Stoffe nach § 28 AwSV, wenn weniger als 50 t bzw. 1 m³ pro Woche oder nicht mehr als 50 mal pro Jahr umgeschlagen werden bzw. wird.
  • Neue Regelungen zur Löschwasser-Rückhaltung (§ 20 AwSV).
  • In die Anlagendokumentation nach § 43 soll auch die Lage in Schutzgebieten und Überschwemmungs- oder Erdbebengebieten aufgenommen werden.
  • Zukünf...

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