Leitsatz (redaktionell)
1. Der Fahrtenschreiber ist eine technische Einrichtung im Sinne von BetrVG § 87 Abs 1 Nr 6.
2. Ist die Anbringung und/oder Verwendung von Fahrtenschreibern vorgeschrieben, besteht nach BetrVG § 87 Abs 1 Halbs 1 kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dagegen besteht dieses Recht nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 6, wenn der Arbeitgeber Fahrtenschreiber in solchen (leichteren) Fahrzeugen anbringen möchte, für die die Verwendung dieser Geräte nicht vorgeschrieben ist.
3. Eine technische Einrichtung ist auch dann unmittelbar geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Aufzeichnung und die Auswertung (des Kontrollergebnisses) nur zeitlich versetzt - nicht in einem Arbeitsgang - erfolgen können (im Anschluß an BAG 1975-09-09 1 ABR 20/74 = AP Nr 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
Normenkette
StVZO § 57 a; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 23.05.1978; Aktenzeichen 7 TaBV 1/78) |
Fundstellen
Haufe-Index 436939 |
DB 1979, 2428-2429 (LT1-3) |
BetrR 1980, 322-323 (LT1-3) |
ARST 1980, 36-37 (LT2-3( |
AP § 87 BetrVG 1972 Überwachung (LT1-3), Nr 3 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 46 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 46 (LT1-3) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolle, nrichtung Nr 6 (LT1-3) |
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