• Erreichbarkeit der Arztpraxen in max. 10 Minuten von Haltestellen für Bus, Bahn, Straßenbahn,
  • Geh- und Fahrverkehr sind voneinander zu trennen.
  • Zufahrten und Durchfahrten mit dem Charakter von Rettungswegen müssen 3 m breit sein und über einen zusätzlichen Gehweg von 1 m Breite verfügen; im Falle der Trennung von Fahrbahn und Gehweg durch Pfeiler oder Mauern sollte die Fahrbahnbreite 3,50 m betragen.
  • Auf Verkehrswegen, die als Rettungswege gekennzeichnet sind, ist das Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen nicht gestattet.
  • Gehwege sollten durch unterschiedliche Kennzeichnung (unterschiedliche Beläge, Farbanstriche, Markierungsleuchten, Leitplanken) hervorgehoben werden.
  • Ein taktiles, visuelles und akustisches Wegeleitsystem erleichtert die Orientierung auf dem Weg ins Krankenhaus.
  • Die Beleuchtungsstärke der Verkehrs-, Geh-und Rettungswege sollte ≥ 50–100 lx betragen.
  • Die Beleuchtung darf nur an zentralen Stellen schaltbar sein.

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