Vorwiegend sind in den Unternehmen Batterieladeanlagen als offene Einzelladeplätze (umgangssprachlich "Ladestellen") mit Ladeeinrichtungen vorhanden (Abb. 1). Das Aufladen der Batterien erfolgt dabei ohne Ausbau. Die Batterien werden durch eine Ladeleitung mit dem Ladegerät verbunden. Darüber hinaus gibt es auch Flurförderzeuge, bei denen das Ladegerät bereits im Flurförderzeug integriert ist (Abb. 2).

Einzelladeplätze (Abb. 3), z. B. in Arbeits-, Lager- oder Betriebsräumen, müssen an gut zugänglichen Stellen eingerichtet sein, damit sie mit den Flurförderzeugen auch sicher erreicht werden können.

Der horizontale Abstand von Einzelladeplätzen zu brennbaren Bauteilen und anderen brennbaren Materialien, wie z. B. eingelagerter Ware, muss mind. 2,5 m betragen. Feuer-, explosions- und explosivstoffgefährdete Bereiche müssen mind. 5 m von den Einzelladeplätzen entfernt sein. Weitere Mindestabmessungen an Batterieanlagen enthält Abb. 4.

Abb. 1: Batterieladestation für Flurförderzeuge

Abb. 2: Flurförderzeug mit integriertem Ladegerät

Abb. 3: Einzelladeplatz für Flurförderzeuge

Abb. 4: Mindestabstände und -abmessungen an Batterieladestellen

 
Achtung

Einzelladeplätze dürfen nicht errichtet werden in

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?