Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Zusammenfassung
Unter Bauarbeiten im arbeitsschutzfachlichen Sinne werden Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten verstanden. Zu den vorbereitenden und abschließenden Arbeiten zählen Tätigkeiten zur Baustelleneinrichtung und -räumung. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen, einschließlich ihrer Gebäudetechnik. Zu den baulichen Anlagen zählen z. B. auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Deponien und Bodensanierungen.
Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen für Bauarbeiten sind in vielen verschiedenen Arbeitsschutzbestimmungen verankert. Für die wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wurde die Baustellenverordnung erlassen, deren Normadressat der Bauherr ist. Im sonstigen staatlichen Arbeitsschutzrecht gibt es keine spezifische Vorschrift für Bauarbeiten. Allerdings befasst sich beim Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA), einem Gremium, das mit der Ausarbeitung von technischen Regeln betraut ist, eine Projektgruppe Baustellen mit der Erarbeitung separater Kapitel "Abweichende und ergänzende Anforderungen für Baustellen" in den jeweiligen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Für den Bereich des autonomen Arbeitsschutzrechts haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" erlassen. Diese Unfallverhütungsvorschrift wurde insbesondere an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst und formuliert verbindlich die Anforderungen für ein sicheres Arbeiten am Bau. Neben den klassischen Arbeitgebern werden mit der DGUV-V 38 auch Solo-Selbstständige und Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen, in den Pflichtenkreis einbezogen.
Untersetzt wird diese Vorschrift durch DGUV-Regeln, die sich auf bestimmte Baubranchen beziehen (Tiefbau, Abbruch und Rückbau, Rohbau, Ausbau, Gebäudereinigung u. a.).
1 Bauherrschaft
Bauherren veranlassen als persönliche oder juristische Personen selbst oder durch Dritte die Errichtung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie tragen die Risiken der Bauvorbereitung und -durchführung und entscheiden auch über die architektonische und technische Gestaltung und die Finanzierung. Bauherren obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Durch die Auswahl geeigneter Personen und Firmen für die Planung und Ausführung der Vorhaben bestimmen Bauherren maßgeblich auch die Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle.
2 Planung
Für die Errichtung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen werden unter Beachtung verschiedener rechtlicher und technischer Bestimmungen gedankliche Entwicklungen, Planungen, Gestaltungen und Berechnungen vorgenommen. Hierfür werden z. B. Architekten, Bauingenieure, Landschaftsarchitekten und Fachplaner tätig. Nach § 2 Abs. 1 BaustellV muss der Bauherr grundsätzlich während der Planung und Ausführung die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berücksichtigen. Dies wird durch räumliche, zeitliche und technische Vorgaben erreicht, die eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung des Bauvorhabens fördern. Diese Vorgaben haben Einfluss auf Angebot und Auswahl der Bauverfahren und Baumaterialien sowie auf den Bauablauf. Die RAB 33 "Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung" erläutert die Anwendung dieser Grundsätze.
Die Planung der Ausführung der Bauarbeiten erfolgt in Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers auf Basis der geforderten Leistungen (Leistungsverzeichnis) unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, zu denen auch Arbeitsschutzbestimmungen gehören. Um die Leistungen qualitäts- und fristgerecht zu erfüllen, sind geeignete Arbeitsverfahren, -mittel und -stoffe auszuwählen sowie Personal in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Qualifikation bereitzustellen.
Im Rahmen der Arbeitsplanung hat der Arbeitgeber auch die Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen und ggf. zu dokumentieren.
3 Leitung und Aufsicht
Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden, um die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen diese Arbeiten von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese haben die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten vor Ort zu überwachen.
Anhang 5.2 Abs. 5 ArbStättV fordert, dass Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von Stahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von Erd- oder Felswänden oder Senkkästen fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger Aufsicht ...