Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Für Bauaufzüge zur Güterbeförderung sind nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Bauaufzügen zu beauftragen sind (befähigte Person).
Bauaufzüge sind nach DGUV-R 100-500 Kapitel 2.30 je Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person (Sachkundiger) auf sicheren Zustand zu überprüfen. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
4.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft von Bauaufzügen vor der Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort und nach jedem Umrüsten vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden.
Diese Prüfung bezieht sich z. B. auf den Zustand von Konstruktionsteilen, die beim Aufstellen und Umrüsten montiert bzw. verändert werden müssen, auf das Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen und der Steuerung sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern.
Durchführen darf diese Prüfung, wer genügende Erfahrung im Umgang mit Bauaufzügen hat und ausreichende Kenntnisse über den jeweiligen Bauaufzug besitzt.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Festigkeit und Standsicherheit tragender Hilfskonstruktionen von Bauaufzügen, die auf seine Veranlassung und unter seiner Verantwortung hergestellt werden, vor der Inbetriebnahme schriftlich nachgewiesen worden sind. Bei dem Nachweis sind die dynamischen Beanspruchungen und gegebenenfalls Windkräfte zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
4.2 Wiederkehrende Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person (Sachkundiger) geprüft werden.
Sachkundiger ist nach DGUV-R 100-500 Kapitel 2.30, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Bauaufzüge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Bauaufzügen beurteilen kann.
4.3 Dokumentation
Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen und (mindestens bis zur nächsten Prüfung) aufzubewahren. Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Der Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung ist am Einsatzort vorzuhalten.