• Beratung zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der damit verbundenen Ruhepausenzeiten von mindestens zweimal 15 Minuten sowie zur Einhaltung einer ununterbrochenen Bedienzeit von maximal 4 Stunden analog der Lenkzeiten im Straßenverkehr,[1]
  • Beratung zur Auswahl und zu richtigem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen (Gehörschutz, Hautschutz),
  • Erarbeitung eines Hautschutzplans,
  • Beratung bei Organisation der Ersten Hilfe sowie zu Einleitung erforderlicher Maßnahmen,
  • Beratung zum gesundheitsgerechten Verhalten hinsichtlich Freizeitsport und einer dem aktuellen Energieumsatz angepassten Ernährung durch fettarme Kost mit ausreichend Ballaststoffen,
  • Motivation zur Beendigung des Rauchens mit ggf. unterstützendem Verhaltenstraining,
  • Beratung zum Führen einer Vorsorgedatei mit Daten und Anlässen der arbeitsmedizinischen Vorsorge,[2]
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Baugeräteführern sind in Abstimmung mit dem Arbeitgeber gemäß ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung folgende Untersuchungskategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge durchzuführen:[3]
 
Wichtig

Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Empfehlungen für Arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung aufgrund der typischen Gefährdungen durch

  • DGUV Empfehlung "Lärm": Belastung der Baugeräteführer durch Lärmimmission innerhalb der Kabine und durch Umgebungslärm von Baustellen, Steinbrüchen usw.;
  • DGUV Empfehlung "Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können": Atemwegserkrankungen durch Dieselabgase und Stäube;
  • DGUV Empfehlung "Belastung des Muskel–Skelett–Systems, einschließlich Vibrationen": Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule durch stoßartige Schwingungen auf unebenem Gelände von Baustellen;
  • Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt: psychische Beanspruchung des Kranführers beim Heben und Senken von Lasten.

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsbeurteilungen zu veranlassen:

  • DGUV Empfehlung "Fahr-, Steuer – und Überwachungstätigkeiten": Gefährdung der eigenen Sicherheit und der Sicherheit Dritter bei Baugeräteführern von Frontladern sowie Beeinträchtigung des Sehvermögens beim Arbeiten unter Dunkelheit;
  • DGUV Empfehlung "Arbeiten mit Absturzgefahr": Gefahr des Abstürzens bei Auf- und Abstieg von Turmdrehkranen.

Die ausgewiesenen Eignungsbeurteilungen werden über die Fürsorgepflicht des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] Cohrs/Hartmann Baugeräteführer – Belastungen und Beanspruchungen von Baumaschinen- und Erdbaumaschinenführern, Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg 1998.
[2] Johannsen: Arbeitsmedizinische Vorsorge – von der klassischen Untersuchungs- bis hin zur Beratungsmedizin, Sifa-News.de-Arbeitsmed.
[3] DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, DGUV forum 4/2022.

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