Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, muss der Bauherr für eine geeignete Koordination nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BaustellV während der Planung der Ausführung und nach § 3 Abs. 3 BaustellV während der Ausführung des Bauvorhabens sorgen.

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